Arbeitslosenversicherung: bessere Absicherung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung?
30. September 2026
Personen, die in ihrem eigenen Unternehmen tätig sind und aufgrund ihrer Beteiligung oder Funktion eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben (z.B. Verwaltungsräte, Gesellschafter einer GmbH, im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder von arbeitgeberähnlichen Personen), stehen in der Arbeitslosenversicherung seit jeher vor einer besonderen Problematik.
Obwohl sie – wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten, besteht nach geltendem Recht grundsätzlich wie bei Selbständigen kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, solange die arbeitgeberähnliche Stellung nicht definitiv aufgegeben wird (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog). Zu hoch sei die Missbrauchsgefahr aufgrund der anhaltenden theoretischen Möglichkeit den Betrieb massgeblich beeinflussen und steuern zu können. Diese Praxis wird durch jüngste Urteile des Bundesgerichts weiterhin bestätigt (vgl. Urteil BGer 8C_303/2025 vom 15.4.2026). Dies führt zu einer erheblichen Lücke in der sozialen Absicherung dieser Personengruppe.
Das Parlament hat diese Problematik nun aufgegriffen. Im Juni 2026 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, welche die Absicherung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung verbessern soll. Künftig soll unter bestimmten Voraussetzungen auch dann ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen, wenn die betroffene Person nicht vollständig aus dem Unternehmen ausscheidet.
Die Neuregelung unterscheidet dabei zwischen Unternehmen in Liquidation und weiterhin bestehenden Unternehmen. Bei einem Unternehmen in Liquidation soll ein Leistungsbezug möglich sein, wenn die betroffene Person nicht mehr im Betrieb angestellt ist und während mindestens zwei Jahren dort gearbeitet hat. Bei einem weiterhin bestehenden Unternehmen gelten strengere Voraussetzungen: Die betroffene Person darf unter anderem nur mit weniger als 50 Prozent am Unternehmen beteiligt sein, nicht dem Verwaltungsrat angehören und weniger als 33 Prozent der Stimmrechte als Gesellschafterin oder Gesellschafter innehaben. Auch hier ist grundsätzlich eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Unternehmen erforderlich. Zusätzlich ist eine besondere Wartefrist von 20 Tagen vorgesehen. Damit soll insbesondere dem Missbrauchspotenzial Rechnung getragen werden.
Die Gesetzesrevision stellt für die betroffene Personengruppe eine wesentliche Verbesserung dar. Sie beseitigt zwar die Sonderstellung arbeitgeberähnlicher Personen nicht vollständig, mildert jedoch die bisher besonders einschneidende Konsequenz ab, wonach ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung regelmässig erst nach einer vollständigen und definitiven Trennung vom eigenen Unternehmen entstehen konnte.
Die Änderung ist allerdings noch nicht definitiv in Kraft. Aktuell läuft noch bis am 8. Oktober 2026 die Referendumsfrist. Ob die Neuregelung tatsächlich ohne Volksabstimmung in Kraft treten kann, bleibt somit vorerst abzuwarten.