Weissenstein Symposium, Coop Rechtsschutz im KuK Aarau

Invalidenversicherung: Irrungen und Wirrungen um den Lohn, den man ohne Krankheit verdient hätte

30. September 2026

In der Invalidenversicherung berechnet man die «Invalidität» und den «Invaliditäts-Grad» meistens mit einem Vergleich von zwei Einkommen. Das eine ist das Einkommen, das man als gesunde Person hypothetisch hätte (sogenanntes «Valideneinkommen»). Das andere Einkommen ist das Einkommen, das man trotz der Gesundheitsprobleme noch erreicht oder theoretisch erreichen könnte (sogenanntes «Invalideneinkommen»). Die Invalidität entspricht dann dem prozentualen Verlust an Einkommen durch die Krankheit oder den Unfall (Art. 7 und 8 ATSG). In der Theorie scheint der Unterschied zwischen diesen zwei Einkommen klar. In der Praxis bereitete die Unterscheidung aber in einem aktuellen IV-Fall Schwierigkeiten:

Schadenanwaelte vertrat dabei einen Versicherten mit einer langen gesundheitlichen Vorgeschichte. Dieser hatte in der Vergangenheit einmal eine IV-Rente erhalten. Er hatte es aber danach aus eigener Kraft geschafft, trotz seiner Gesundheitsprobleme ein relativ hohes Invalideneinkommen zu erreichen. Damit endete dann der Anspruch auf die IV-Rente.

Einige Jahre später kam es leider zu einem Rückfall. Es folgte eine neue Anmeldung bei der IV und die Invalidenversicherung stellte am Ende eine Teilrente in Aussicht. Die IV ging dabei davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2014 eingeschränkt sei. Sie berechnete das Valideneinkommen dann aber nicht aufgrund der beruflichen Situation vor der Arbeitsunfähigkeit. Stattdessen verwendete die IV einen Durchschnittswert der tatsächlichen Einkommen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, nämlich der Jahre 2016 bis 2018. Dies sollte nach Ansicht der IV-Stelle dasjenige Einkommen sein, welches der Betroffene als Gesunder hypothetisch hätte.

Das leuchtete angesichts der Definition der zwei Vergleichseinkommen nicht ein. Es widersprach zudem auch der Berechnung, die früher zur ersten IV-Rente geführt hatte. Die IV-Stelle liess sich aber im Vorbescheidsverfahren nicht beirren und blieb auch in der Rentenverfügung bei dieser Sichtweise. So musste sich schliesslich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit der Sache befassen.

Das Gericht hat die Beschwerde von schadenanwaelte nun in einem kürzlichen Urteil umfassend gutgeheissen. Es verweis auf die frühere Berechnung und hielt fest, dass es keine Grundlage für die zweite, abweichende Berechnungsweise gebe. Es gebe keinen Grund, das Valideneinkommen nicht nach dem Einkommen vor der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen (E. 6.1.1). Entsprechend sprach es dem Betroffenen mit einem kleinen Unterbruch eine ganze Rente zu.

So zeigt sich leider, dass die IV-Stellen bisweilen auch theoretisch klare Berechnungsmethoden in der Praxis falsch anwenden. Besonders bedauerlich ist es, dass man diesen Fehler nicht unkompliziert im Vorbescheidsverfahren korrigieren konnte, sondern die ohnehin beschränkten Ressourcen der Gerichte damit belasten musste.  

Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2025.00236 vom 5. Juni 2026

RA Dr. iur. Soluna Girón