Weissenstein Symposium, Coop Rechtsschutz im KuK Aarau

Unfall heute, Vorsorgelücke morgen: der haftpflichtrechtliche Rentenschaden

30. September 2026

Ein Unfall kann nicht nur den aktuellen Erwerb beeinträchtigen, sondern auch die finanzielle Absicherung im Alter nachhaltig schwächen. Werden wegen einer unfallbedingten Erwerbseinbusse geringere Beiträge in AHV und Pensionskasse geleistet, kann ein Rentenschaden entstehen. Dieser wird im Haftpflichtfall nicht immer ausreichend berücksichtigt und ist doch für die vollständige Schadenregulierung von erheblicher Bedeutung.

Eine unfallbedingte Erwerbseinbusse wirkt oft weit über die aktive Erwerbszeit hinaus. Wer dauerhaft weniger oder gar nicht mehr arbeiten kann, erzielt nicht nur aktuell ein tieferes Einkommen. Auch die künftigen Leistungen der Altersvorsorge können sich verändern. Der sogenannte Rentenschaden bildet diese Differenz ab: Er betrifft die Einbussen bei den Leistungen nach Erreichen des Pensionsalters und ist deshalb bei der haftpflichtrechtlichen Schadenregulierung ebenfalls zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 46 Abs. 1 OR. Danach gibt eine Körperverletzung Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile aus gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Der Rentenschaden ist ein Folgeschaden der Erwerbsunfähigkeit. Ersatzfähig sind dabei nicht die ausgefallenen rentenbildenden Sozialversicherungsbeiträge als solche, sondern die daraus resultierende, nach dem Pensionsalter eintretende Verminderung der Altersleistungen (vgl. BGE 129 III 135 E. 3.3).

Sozialversicherungen mildern die Lücke – selten aber vollständig

Die Auswirkungen einer aufgehobenen oder verminderten Erwerbstätigkeit auf die erste Säule (AHV) sind differenziert zu beurteilen. Kann die geschädigte Person noch eine Teil-Erwerbstätigkeit ausüben, erzielt sie ein geringeres Einkommen und entrichtet entsprechend weniger Beiträge an die AHV. Ohne Erwerbstätigkeit müssen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige (vgl. Art. 10 AHVG und Art. 28 AHVV) entrichtet werden, sofern keine Ausnahme greift, wie insbesondere die Leistung ausreichender Beiträge durch die Ehegattin oder den Ehegatten (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Diese Beiträge verhindern grundsätzlich Beitragslücken und können damit für eine vollständige Beitragsdauer bedeutsam sein. Sie ersetzen jedoch in der Regel nicht das Erwerbseinkommen, das die geschädigte Person ohne Unfall erzielt hätte. Dies gilt umso mehr, wenn sie ohne die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mit weiteren Lohnsteigerungen hätte rechnen können.

Bezieht die geschädigte Person eine Rente der Invalidenversicherung, greift beim Übergang ins Pensionsalter Art. 33bis AHVG: Die Invalidenrente wird durch eine Altersrente abgelöst, wobei eine Besitzstandsgarantie auf der Höhe der bisherigen IV-Rente besteht. Dadurch kann eine durch Invalidität verursachte Einbusse in der AHV wesentlich reduziert oder ausgeschlossen werden. Ob dennoch ein AHV-Rentenschaden verbleibt, ist anhand einer Vergleichsrechnung mit der hypothetischen Altersrente ohne Unfall, bei welcher auch die erwähnten unfallbedingt nicht realisierten mutmasslichen Lohnsteigerungen zu berücksichtigen sind, zu prüfen.

Auch die berufliche Vorsorge kennt einen wichtigen Schutzmechanismus. Richtet die Vorsorgeeinrichtung einer invaliden Person eine Rente aus, muss sie deren Alterskonto bis zum Pensionsalter weiterführen. Für die während der Invalidität gutzuschreibenden Altersgutschriften ist der koordinierte Lohn des letzten Versicherungsjahres massgebend (Art. 14 BVV 2). Das Altersguthaben wird damit zumindest im obligatorischen Bereich rechnerisch weitergeführt. Im überobligatorischen Bereich sowie für die konkrete Ausgestaltung der Leistungen bleibt jedoch stets das anwendbare Vorsorgereglement massgebend.

Besonders hoch kann ein haftpflichtrechtlicher Rentenschaden deshalb ausfallen, wenn solche Ausgleichsleistungen fehlen oder nur beschränkt greifen. Dies trifft etwa bei Selbständigerwerbenden zu, die keiner obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen und keine freiwillige Pensionskassenlösung abgeschlossen haben, oder bei Personen, die im Unfallzeitpunkt in einem tieferen Pensum arbeiteten und eine später geplante Pensumserhöhung unfallbedingt nicht realisieren konnten.

Umgekehrt kann die Altersversorgung im Einzelfall sogar günstiger ausfallen. Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn die geschädigte Person eine Rente der Unfallversicherung bezieht. Denn eine UVG-Invalidenrente wird grundsätzlich auch nach Erreichen des Referenzalters weiter ausgerichtet (Art. 19. Abs. 2 UVG). Beim Erreichen des Pensionsalters ist jedoch die Kürzungsregel von Art. 20 Abs. 2ter UVG zu beachten. Je nach konkreter Koordination mit AHV- und Vorsorgeleistungen kann die Versorgung im Alter gleich hoch oder höher ausfallen als ohne Unfall.

Konkrete Berechnung des Rentenschadens: Vergleich der Altersleistungen im tatsächlichen und im hypothetischen Verlauf

Ausgangspunkt ist eine Prognose. Zunächst wird ermittelt, welche Altersleistungen die geschädigte Person ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich erzielt hätte: AHV-Altersrente sowie Altersleistungen aus der Pensionskasse. Dem werden die im tatsächlichen Verlauf zu erwartenden (Versicherungs-)Leistungen im Alter gegenübergestellt. Die Differenz bildet den jährlichen Rentenschaden (vgl. erneut BGE 129 III 135).

Diese jährlich wiederkehrende Differenz ist über die voraussichtliche Bezugsdauer zu kapitalisieren. In der Praxis besonders bedeutsam ist diesbezüglich der Kapitalisierungszinssatz von 3.5 %. Das Bundesgericht hält an diesem Satz für die Kapitalisierung trotz anhaltender Kritik seit Jahrzenten fest (vgl. BGer 4A_116/2022). Gerade bei jungen Geschädigten führt der Satz von 3.5 % zu einer erheblichen Abzinsung und damit Reduzierung des Schadenersatzbetrags, weil die Renteneinbusse oft erst lange nach dem Abschluss des Haftpflichtfalls beginnt.

Die Berechnung eines Rentenschadens ist komplex und mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dies gilt besonders bei jungen Geschädigten, welche in der Praxis je nach Ausgangslage teilweise auch lange vor dem Erreichen des Rentenalters mit der Haftpflichtversicherung abschliessend reguliert werden. Die hypothetischen Altersleistungen ohne den Unfall wie auch die tatsächlich zu erwartenden Altersleistungen sind nur sehr schwierig abschätzbar. Dies gilt umso mehr, wenn noch eine Restarbeitsfähigkeit besteht und mit einer künftigen Verschlechterung sowie damit zusammenhängenden Lohneinbussen zu rechnen ist. Es sollte deshalb immer sehr sorgfältig geprüft werden, ob ein vollumfänglicher Fallabschluss inklusive Rentenschaden angestrebt werden soll, und falls ja, wie hoch letzterer mutmasslich ausfallen wird. Dies wird nach der Erfahrung und Auffassung des Autors in der haftpflichtrechtlichen Fallregulierung noch zu wenig beachtet.

RA Silvio Riesen