Schwerer Bauunfall: Genugtuung nach 16 Jahren

2. April 2026

«Aus eigener Unachtsamkeit und ohne Drittverschulden verunfallt».

So lautete 2008 die polizeiliche Einschätzung nach einem Sturz unseres Klienten durch eine mit Schaltafeln abgedeckte Oberlichtaussparung – knapp sechs Meter in die Tiefe. 16 Jahre später und nachdem sich das Handels- wie auch das Bundesgericht mit dem Unfall befasst haben folgt nun die späte Genugtuung.

Beim Betreten der mit Schaltafeln abgedeckten Oberlichtaussparung brach die Konstruktion auseinander; unser Klient stürzte auf den Betonboden und erlitt schwere, dauerhafte Beeinträchtigungen.

Die Polizei untersuchte den Unfallort, befragte die anwesenden Parteien und kam zum eingangs erwähnten Schluss: unser Klient ist selber schuld. Der Fall wurde in der Folge von der Polizei archiviert.

Nachdem schadenanwaelte das Mandat rund zehn Jahre später, als die Sozialversicherungsverfahren abgeschlossen waren, übernahm, führten wir einen Haftpflichtprozess gegen die Unternehmung, deren Mitarbeiter die Konstruktion erstellte und auf die Oberlichtaussparung legte. Strittig waren insbesondere die Fehlerhaftigkeit der Konstruktion sowie die Kausalität zwischen dem Betreten der Schaltafeln und dem Auseinanderbrechen. Im Rahmen des handelsgerichtlichen Verfahrens wurde eine Gutachterin mit der Beantwortung der sich stellenden technischen Fragen betraut. Von grosser Relevanz war dabei der Umstand, dass die Polizei die Schaltafelkonstruktion im Zuge ihrer Ermittlungen damals wieder zusammenbaute und diese neben einem grossen Metermass auf die Oberlichtaussparung legte. So waren die Masse des Lochs sowie der Schaltafeln bekannt.

Dank den polizeilichen Fotos der Konstruktion, des Lochs und des Metermasses konnte die Gutachterin eine umfassende Beurteilung des Unfallhergangs vornehmen. Das Handelsgericht kam in der Folge zum Schluss, dass die Konstruktion nicht unverrückbar im Sinne von aArt. 17 Abs. 2 der Bauarbeiterverordnung (in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung) und somit mangelhaft war (vgl. Erw. 5 des Entscheids). Ferner war dieser Mangel bzw. die zum Unfallzeitpunkt verschobene Konstruktion ursächlich für den Sturz des Klägers, wie das Handelsgericht weiter folgerte. Alternative, vorschriftsgemässe Sicherungen (z.B. Unterspannung mit Querträgern) hätten den Unfall verhindert (vgl. Erw. 6 des Entscheids).

Somit lag eine Haftung des Bauunternehmens vor. Die teilklageweise geforderte Genugtuung wurde dem Geschädigten vollumfänglich zugesprochen (vgl. Erw. 8.5 des Entscheids). Das Urteil wurde vom Bundesgericht in der Folge bestätigt.

Wie dieser Fall zeigt, werden leider nicht immer alle polizeilichen Abklärungen nach dem Unfall mit der notwendigen Sorgfalt vorgenommen bzw. werden hinsichtlich der Schuldfrage vorschnelle Schlüsse gezogen. Meistens sind es aber gerade die initialen Abklärungen, welche für die geschädigte Person, die betreffend den Unfallhergang und die Unfallursache beweisbelastet ist, von grosser Relevanz sind. Zum Glück für unseren Klienten fotografierte die Polizei die Unfallstelle damals zusammen mit einem Metermass. Ohne diese Bilder wäre die Rekonstruktion des Unfallhergangs viele Jahre später wohl nicht mehr möglich gewesen.

RA Silvio Riesen

Beschluss und Urteil des Handelsgerichts vom 4. Juni 2025

Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2025