ZPO – Wie praxistauglich ist sie?

4. Juli 2019

Die schweizerische ZPO hat am 1. Januar 2011 die 26 kantonalen Zivilprozessordnungen abgelöst. Als gutschweizerischer Kompromiss ist diese noch junge ZPO weder visionär noch zukunftsweisend. Dennoch oder vielleicht deshalb gelangt der Bundesrat auf entsprechende parlamentarische Motion hin zum Schluss, die ZPO sei sehr praxistauglich. Dies gilt es zu hinterfragen.

Im Vorentwurf sind gewisse Änderungen der ZPO vorgesehen, welche eher kosmetischer Natur sind. So wird vorgeschlagen, die Kostenvorschüsse zu halbieren. Das Risiko, dass die unterliegende beklagte Partei, die Gerichtsgebühren nicht bezahlen will oder kann, wird zurecht wieder (teilweise) den Gerichten übertragen. Auch sollen Klagen, welche sich auf den gleichen Lebenssachverhalt beziehen (VW-Dieselskandal) gemeinsam vor den Richter gebracht werden können. Dem Bundesrat schwebt da insbesondere die respiratorische Verbandsklage vor; Sammelklagen von Individualpersonen sind dabei weiterhin Einschränkungen unterworfen. Obschon die Revision in die richtige Richtung zielt, sind die zentralen Anliegen der Rechtsuchenden missachtet worden. Die Gerichtskosten sind noch immer exorbitant und der soziale Zivilprozess bleibt Wunschdenken. Auch wird nichts unternommen, um die Verfahren zu beschleunigen und generell einfacher zu gestalten. Lesen Sie mehr zur Revision der ZPO im HAVE 2/2019. Wir drucken einen Auszug daraus ab, das aktuelle HAVE kann beim Schulthess Verlag bezogen werden.

Martin Hablützel, Schweizerische ZPO, eine Anleitung, wie man Rechtssuchende vom Gang zum Gericht abhält! (Auszug aus HAVE 2/2019)