Werkeigentümerhaftung

Das Wort ‚Werk‘ hat im Schweizer Recht verschiedene Bedeutungen. Soweit es um Personenschäden geht, sind damit in erster Linie Bauwerke gemeint, also Gebäude, Strassen, Brücken etc.. Erleidet jemand als Folge eines Mangels eines solchen Werkes einen Personenschaden, so haftet dafür der Eigentümer des Werkes. Bei Gebäuden sind das in der Regel Private, bei Strassen meistens der Staat. Typische Werkeigentümerhaftpflichtfälle sind Stürze von Gerüsten, Balkonen etc. mit mangelhaften Sicherungen, oder Unfälle auf mangelhaft gewarteten Strassen. Das Obligationenrecht sieht für solche Unfälle eine Kausalhaftung vor. Dies bedeutet, dass der Werkeigentümer auch ohne Verschulden für die Folgen eines Unfalls haftbar gemacht werden kann.

Vor allem wenn der Staat (Gemeinde, Kanton, Bund) Eigentümer des Werkes ist, entstehen oft komplizierte Haftungsverhältnisse und Verfahren. Weil die entsprechenden Verjährungsfristen (in der Regel ein Jahr ab Kenntnis des Schadens) sehr kurz sind, gilt es möglichst rasch kompetente juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir verfügen über grosse Erfahrung in der Vertretung von Werkeigentümerhaftpflichtfällen und beraten Sie gern.


Team Werkeigentümer

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner