Wenn der Notfallarzt einen Fehler macht …

19. Dezember 2023

Nebst der Regelung im Obligationenrecht, welches im privatrechtlichen Verhältnis Arzt/Spital – Patient zur Anwendung kommt, ist bei öffentlichen Spitälern je nach kantonaler Regelung öffentliches Recht (z.B. Haftungsgesetz des Kantons Zürich, Verantwortlichkeitsgesetz Solothurn, usw.) anwendbar. Diese enthalten häufig andere Verjährungsfristen wie das Obligationenrecht und kennen zusätzlich Verwirkungsfristen, weshalb aus Sicht des Patienten unbedingt verhindert werden muss, dass allfällige Ansprüche verjähren bzw. verwirken. Diese Schwierigkeiten, welche sich im Zusammenhang mit den diversen kantonalen Regelungen stellen, sind bekannt.

Eine weitere Schwierigkeit stellt sich im Zusammenhang mit dem Notfalldienst, zu welchem die (Haus-)Ärzte verpflichtet werden: Welche Haftpflichtversicherung ist zuständig, wenn ein diensthabender Notfallarzt einen Fehler macht, der zu einem gesundheitlichen und finanziellen Schaden führt?

Obwohl in vielen Kantonen die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes unbestritten auch für dessen Handeln im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes zuständig ist, wird dies in anderen Kantonen von den Versicherungen zum ersten Streitpunkt gemacht, und zwar mit der Argumentation, dass der Arzt mit der Sicherstellung des medizinischen Notfalldienstes einem Leistungsauftrag des Kantons nachkomme. Er erbringe mit anderen Worten als ausführendes Organ eine amtliche Leistung (öffentliche Aufgabe), weshalb kein Fall von Privatrecht, sondern ein Fall von Staatshaftung vorliege.

Dies führt im Endeffekt dazu, dass den Patienten, welche ohnehin schon geschädigt wurden, zusätzlich Steine in den Weg gelegt werden, zumal der Staat (Kanton) in diesen Fällen dahingehend argumentiert, dass die private Haftpflichtversicherung zuständig sei und er (der Kanton) keine Verantwortung trage. Bevor überhaupt damit begonnen werden kann, die Frage der Haftung zu beurteilen, muss in solchen Fällen zunächst geklärt werden, wer für die Schadenregulierung überhaupt zuständig ist.

Wir raten betroffenen Patienten in solchen Situationen, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit sie ihrer Rechte am Ende nicht noch verlustig gehen.

RA Fabian Meyer