Vorschüsse nach Art. 21 OHG, Wie viel ‚Musik‘ steckt in dieser Bestimmung für die Erledigung von Personenschadenfällen, HAVE 4/2022, S. 409, Patrick Wagner, Maude Laforge

Die Ansprüche aus dem Opferhilfegesetz (OHG) spielen nicht nur bei schwerwiegenden Straftaten wie Mord, Vergewaltigung oder schwerer Körper-verletzung, sondern auch bei einfachen Körperverletzungen, welche oftmals Folge von Stras-senverkehrsunfällen sind, eine gewichtige Rolle. Insbesondere die juristische Soforthilfe im Umfang von vier Anwaltsstunden gemäss Art. 13 Abs. 1 OHG sowie die Möglichkeit eines Vorschusses auf Entschädigungsleistungen nach Art. 21 OHG haben hierbei eine grosse Bedeutung. Dank ihnen können sich die geschädigten Personen während der meist langen Verfahren im Sozial-, Haftpflicht- und/oder Privatversicherungsrecht finanziell über Wasser halten. Entsprechend kommt in der Bearbeitung eines verkehrsunfallrechtlichen Mandates der Prü-fung opferhilferechtlicher Ansprüche eine wesent-liche Rolle zu, die oftmals unterschätzt wird.