Verwaltungsgericht des Kantons Zug kritisiert Anrechnung der Mithilfe des 68-jährigen Ehegatten im Haushalt im IV-Verfahren

28. März 2019

Im Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist es um eine Versicherte gegangen, welche als im Erwerb 80% und im Haushalt als 20% tätig eingestuft worden war. Damit gelangte die die sog. gemischte Methode zur Invaliditätsfeststellung zur Anwendung. Nach einer Haushaltsabklärung errechnete die IV-Stelle – unter der Annahme einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 44%, gewichtet mit 80%, und einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 1%, gewichtet mit 20% – einen nicht rentenbegründenden IV-Grad von 36%. Gegen die rentenverneinende Verfügung wurde mit Hilfe von schadenanwaelte Beschwerde geführt.

Das angerufene Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde insoweit gut, als dass die Verfügung aufgehoben werde und im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.

Der Entscheid wurde u.a. damit begründet, dass neben einer Abklärungspflichtverletzung betreffend medizinischer Situation auch auf den Haushaltsabklärungsbericht nicht abgestellt werden könne. Das Gericht hielt fest, dass die Abklärungsperson die Mithilfe des Ehemannes extensiv berücksichtigt habe. Eine gewisse Mithilfe sei wohl nachvollziehbar, aber in Anbetracht des angeschlagenen Gesundheitszustandes und des zum Zeitpunkt der Abklärung bereits fortgeschrittenen Alters von 68 Jahren erscheine die Anrechnung bei zahlreichen Tätigkeit als fragwürdig. Auch aus dem Umstand, wonach drei Haustiere im Haushalt leben würden keine Dritthilfe gewünscht sei, könne die IV-Stelle nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es seien in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu treffen, weshalb die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung bzw. zur Vornahme von Rückfragen und zur anschliessenden Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20.12.2018 (Auszug)