Urteil Versicherungsgericht des Kantons Aargau vom 9. Juli 2019: Die Invalidenversicherung hat sich an med. Gutachten zu halten!

Gerichtsurteile betreffend IV-Renten ‚stehen und fallen‘ bekanntlich mit dem, was die medizinischen Gutachter sagen, bzw. schreiben. Ärgerlich ist es deshalb, wenn kantonale IV-Stellen in den (wenigen) Fällen, in denen die Gutachter von einer vollen Erwerbsunfähigkeit ausgehen, trotzdem nur eine Teil-IV-Rente zusprechen. In einem aktuellen von schadenanwaelte erstrittenen Urteil vor dem Versicherungsgericht des Kanons Aargau ist es nun gelungen, einen solchen Fall ‚zu drehen‘. Kommt der Gutachter zum Schluss, dass eine volle Erwerbsunfähigkeit vorliegt, so hat sich die IV daran zu halten!

Die Invalidenversicherung hatte in einem von uns betreuten Fall versucht, einen Revisionsgrund bei einer hypothetischen Änderung des Arbeitspensums zu begründen. Das darauf hin angerufene Versicherungsgericht des Kantons Aargau erkannte, dass ein verändertes erwerbliches Arbeitspensum nur dann einen Revisionsgrund darstellen kann, wenn dies den Rentenanspruch berührt. In seinen Erwägungen kam das Gericht zur Ansicht, dass in vorliegendem Fall die Erhöhung des hypothetischen erwerblichen Arbeitspensums keinen Revisionsgrund darstellt. Die Richter des Versicherungsgerichts versuchten dann aber, den Entscheid der Invalidenversicherung mit dem Argument einer neu hinzugetretenen Diagnose als Revisionsgrund zu schützen. Der Entscheid wurde weitergezogen.