Urteil Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. Juni 2019: Neue „Gemischte Methode“: IV missachtet Übergangsgestimmungen

schadenanwaelte.ch vertrat eine teilzeitlich erwerbstätige Versicherte vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich, deren Anspruch auf eine Invalidenrente nach Einholung diverser Gutachten und Haushaltsabklärungen in den Jahren 2004, 2008 und 2014 abgewiesen wurde. Auf die neuerliche Anmeldung der Versicherten trat die IV-Stelle Zürich wegen eines vermeintlich unveränderten Gesundheitszustands mit Verfügung von Januar 2018 nicht ein. Die Versicherte berief sich vor dem kantonalen Gericht nebst einem verschlechterten Gesundheitszustand erfolgreich auf die Übergangsbestimmungen zu den Änderungen in der IVV.

Nachfolgend sei kurz das Wichtigste zu den Änderungen bei der Anwendung der gemischten Methode in Erinnerung gerufen: Nachdem der EGMR im Urteil Di Trizio gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 7186/09) die Anwendung der gemischten Methode insoweit gerügt hatte, als dass durch eine Änderung in den familiären Verhältnissen (i.c. Geburt von Zwillingen) auch die Berechnungsmethode für den Rentenanspruch geändert wird und ein vormaliger Rentenanspruch entfallen kann, unterzog der Bundesrat die sog. gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen einer näheren Prüfung. Die entsprechenden Änderungen ist seit 1.1.2018 in Kraft (Art. 27 und 27bis Abs. 2 – 4 IVV). Bezüglich der Übergangsbestimmungen gilt im Falle, dass eine Rente vor dem 1.1.2018 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads unter Anwendung der gemischten Methode verweigert wurde, dass eine neue Anmeldung geprüft wird, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Absätze 2–4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.

Das Gericht hielt in diesem aktuellen Fall unter Hinweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9.1.2018 fest, dass es bei Neuanmeldungen nach vorgängiger Rentenablehnung notwendig sei, glaubhaft zu machen, dass durch das neue Berechnungsmodell voraussichtlich neu ein Rentenanspruch resultieren wird. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, soll die IV-Stelle prüfen, indem sie die der ursprünglichen Verfügung zugrundeliegenden Variablen (Status Erwerbs/Aufgabenbereich etc.) in die neue Berechnungsformel einsetzt. Das Gericht weist darauf hin, dass zu dieser Berechnung nicht die versicherte Person, sondern die IV-Stelle verpflichtet ist. Der Rentenanspruch der Versicherten sei bis zum 31.12.2017 nach dem alten und ab dem 1.1.2018 nach dem neuen Berechnungsmodell festzulegen. Die Beschwerdesache wurde damit gutgeheissen und zur näheren Prüfung der Eintretensvoraussetzungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.