Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2021: Eine Dekade bis zur ganzen IV-Rente

Aller guten Dinge sind vier – dies gilt zumindest im Falle eines Klienten von schadenanwaelte, der im Januar 2010 einen Unfall erlitt und von der Unfallversicherung bei der IV angemeldet wurde. Mehr als zehn Jahre und diverse Rechtsmittelverfahren sowie Begutachtungen später, mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 8. Februar 2021, kam der Versicherte schliesslich zu einer ganzen Rente.

Der Weg dorthin war hingegen beschwerlich: Nach zwei gutachterlichen Abklärungen, wovon eine durch die IV veranlasst worden war, verneinte diese im Jahr 2014 im Vorbescheid einen Anspruch auf eine IV-Rente. Kurz nach diesem negativen Entscheid wurde der Versicherte im Auftrag der ebenfalls involvierten Unfallversicherung psychiatrisch abgeklärt. Gemäss dieser Einschätzung lag hingegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Dies veranlasste die IV dazu, ein weiteres, viertes Gutachten in Auftrag zu geben, worin der Versicherte unter Hinweis auf die damals noch einschlägigen Försterkriterien (vgl. zur damaligen Rechtsprechung Husmann, HAVE 2/2011, S. 193 ff.) als vollständig arbeitsfähig taxiert wurde.

Im Mai 2015 kam es zur ersten rentenverneinenden IV-Verfügung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gutgeheissen und die IV mit der rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuerlichen Evaluation des Gesundheitszustands beauftragt. Der Versicherte wurde in der Folge – nunmehr zum fünften Mal – hinsichtlich seines psychischen Zustands gutachterlich untersucht. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Versicherte sowohl angestammt als auch angepasst vollständig arbeitsunfähig war. Die IV befand jedoch, dass noch kein abschliessender Entscheid gefällt werden könne. Nun sei eine stationäre Begutachtung angezeigt. Die gleichlautende Verfügung focht der Versicherte erfolgreich vor dem kantonalen Versicherungsgericht an. Nachdem die IV eine ergänzende Stellungnahme bei der Gutachterstelle eingeholt hatte, war ihrer Meinung nach aber auch damit der überwiegend wahrscheinliche Beweis einer IV-relevanten Gesundheitsschädigung noch nicht erbracht und sie verfügte im März 2018 erneut die Durchführung einer stationären Abklärung.

Sowohl das kantonale Versicherungsgericht und nun auch das Bundesgericht befanden, dass es sich hierbei um eine unzulässige second opinion handelte. Dann geschah – zuerst einmal nichts. Rund eineinhalb Jahre nach dem Bundesgerichtsurteil erliess die IV schliesslich im September 2020 eine weitere leistungsverweigernde Verfügung. Diesmal mit der Begründung, dass aufgrund des vorliegenden Gutachtens nicht auf eine Diagnose geschlossen werden könne. Nach der allgemeinen Beweislastverteilung habe der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, was ihm nicht gelungen sei. Da Beweislosigkeit vorliege, bestehe auch kein Leistungsanspruch.

In der vierten und letzten in dieser Sache geführten Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Zürich wurde dem Spuk nun ein Ende gesetzt. Das kantonale Gericht befand, dass die Beweislage eindeutig sei: Der Versicherte hat ab 1. Mai 2010 Anspruch auf eine ganze Rente. Trotz einer nervenaufreibenden Dekade dürfte es für den Versicherten einen kleinen Trost geben: Die geschuldeten Versicherungsleistungen sind nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs verzinslich.