Tödlicher Käse, ein Fall von Produktehaftung

1. September 2020

Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz ermittelt wegen fahrlässiger Tötung gegen die verantwortlichen Personen eines Käsereibetriebes. Diesen wird vorgeworfen, gegen das Lebensmittelgesetz verstossen zu haben und damit die Erkrankung und den Tod unzähliger Konsumenten verursacht zu haben. 

Der Hersteller haftet gemäss Produktehaftpflichtgesetz für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt zur Verletzung oder zum Tod einer Person führt. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die der Konsument erwarten darf. Lebensmittel, welche bereits in kleinen Mengen zu einer schwerwiegenden Erkrankung oder gar zum Tode führen, sind mangelhaft. Dies ist der Fall, wenn ein Käse mit einem Listerien-Bakterium verseucht ist. Nicht erforderlich ist, dass die verantwortlichen Personen unsorgfältig produzierten oder gegen Hygieneregeln verstossen haben. Der Käsereibetrieb haftet den Opfern und Angehörigen für den Schaden also auch ohne Verschulden. Auch kann er zu Genugtuungszahlungen – ‚Schmerzensgeld‘ – verpflichtet werden.

Aber Achtung, solche Ansprüche verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden, vom Fehler und von der Person der Herstellerin erlangt hat oder hätte erlangen können. Nachdem Daniel Koch, ehemaliger Leiter der Abteilung übertragbare Krankheiten des BAG, bereits vor zwei Jahren ersten Verdacht bezüglich solcher Produktemängel schöpfte, läuft den Opfern zur Geltendmachung ihrer Zivilansprüche langsam ‚die Zeit davon‘. Dies insbesondere dann, wenn im Strafverfahren keiner konkreten Person je ein fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden könnte.

Tages-Anzeiger vom 27. August 2020

Martin Hablützel, Fachanwalt für Haftpflicht- und Versicherungsrecht