Todesfallleistungen in der beruflichen Vorsorge – Achtung Fristen!

4. Oktober 2019

Nach dem Tod ihres Sohnes machten die Eltern bei der Pensionskasse des Verstorbenen Todesfallleistungen geltend. Schliesslich waren Sie gemäss den Reglementsbestimmungen als Begünstigte im Todesfall ihres Sohnes vorgesehen. Obwohl die Pensionskasse die Eltern zunächst darüber informierte, dass gemäss den reglementarischen Bestimmungen den Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherten eine Todesfallleistung zustehe, lehnte diese in der Folge die Ausrichtung des Todesfallkapitals ab – zu Recht, wie sich später herausstellte.

Der überlebende Ehegatte und – diesem gleichgestellt – der überlebende eingetragene Partner sowie die überlebenden Kinder eines Verstorbenen haben Anspruch auf Todesfallleistungen in Rentenform. So sieht es das Bundesgesetz über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vor. Pensionskassen können zudem im Rahmen der weitergehenden Vorsorge (Überobligatorium) in den Reglementen weitere begünstigte Personen vorsehen – wie dies insbesondere für Lebenspartner, Eltern und Geschwister üblich ist; hier geht es meistens um Todesfallkapitalien. Machen sie von dieser Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch, steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Leistungsanspruch der Begünstigten an zusätzliche formelle und materielle Voraussetzungen zu knüpfen. Solche Zusatzerfordernisse sind in der Praxis üblich und kommen in den unterschiedlichster Variationen und Kombinationen vor. Weit verbreitet sind zusätzliche Erfordernisse insbesondere bei der Begünstigung der Lebenspartner. Dort wird nebst der Anmeldung der Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten beider Partner oft auch die ein gemeinsamer Haushalt oder eine gegenseitige Unterstützungspflicht vorausgesetzt. Zulässig und üblich ist aber auch, – und hier ist Vorsicht geboten – die Anmeldung des Anspruchs auf Todesfallleistungen an gewisse Fristen und Formvorschriften (z.B. Schriftform) zu binden.

So auch im Fall des verstorbenen Sohnes. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sah eine Frist von 3 Monaten für die schriftliche Geltendmachung der Todesfallleistungen vor, bei deren Versäumnis der Anspruch erlischt. Bei der Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, nach deren Ablauf die geforderte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine Wiederherstellung der Frist ist nur möglich, wenn dies reglementarisch ausdrücklich vorgesehen ist.

Vorsorgeeinrichtungen geniessen bei der Ausgestaltung der Begünstigtenordnung grosse Gestaltungsfreiheit und können die Anspruchsvoraussetzungen für Todesfallleistungen beinahe beliebig restriktiv ausformulieren. Dadurch wird der Zugang zu Todesfallleistungen für die Begünstigten oft unverhältnismässig erschwert. Aus diesen Gründen ist es ratsam, nach einem Todesfall rechtzeitig die Vorsorgeeinrichtung des verstorbenen Versicherten zu kontaktieren und die Reglemente zu konsultieren.