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Zu Zeiten der «Überwindbarkeitsvermutung» galten Beschwerdebilder wie das «Chronic Fatigue Syndrome» (CFS) als überwindbar, wenn sich die Betroffene nur zumutbar willensanstrengte (bspw. Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010, insb. E. 3.3 zur Abgrenzung von «medizinisch Kranken» und «juristisch Invaliden»). Diese Rechtsprechung war aber schon länger Rechtsgeschichte, als sich die IV-Stelle des Kantons Luzern in einem von schadenanwaelte betreuten Fall Anfang 2021 auf den Standpunkt stellte, dass ein CFS in der IV allgemein nicht versichert sei.