Strassenverkehr

Die Zahl der tödlichen Verkehrsunfälle ist in der Schweiz seit den 1970er Jahren kontinuierlich gesunken. Trotzdem ereigneten sich um Jahre 2019 noch 17‘800 Verkehrsunfälle. Die Haftung ist im Strassenverkehrsgesetz geregelt. Im Strassenverkehrsrecht gilt eine sogenannte Kausalhaftung. Dies bedeutet, dass der Halter eines Fahrzeuges respektive die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung auch ohne Verschulden des Lenkers für die Folgen eines Verkehrsunfalles haftbar gemacht werden kann. Selbst ein Freispruch des Fahrzeuglenkers im Strafverfahren führt nicht immer dazu, dass der Geschädigte seinen Schaden nicht ersetzt erhält.

Es gibt sehr viele Konstellationen, in denen die Frage, wer haftbar ist, für den Laien  –  aber auch für den nicht spezialisierten Juristen – nicht erkennbar ist.

Beispiel: Hans leiht sein Auto an Fritz aus. Fritz begeht damit einen Selbstunfall und ist schwer verletzt. Die Haftpflichtversicherung von Hans haftet für den von Fritz erlittenen Schaden, auch wenn Hans kein Verschulden am Unfall trägt. Dies, weil Hans Halter des Fahrzeuges ist. Nur wenn Fritz ein schweres Selbstverschulden trifft – beispielsweise er stark betrunken war – kann die Versicherung von Hans die Haftung wegen Grobfahrlässigkeit von Fritz verweigern.

Interessant ist auch die Frage, was als Motorfahrzeug im Sinne des Strassenverkehrsrechts gilt. So sind beispielsweise Bauwalzen Motorfahrzeuge im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes. Kommt es zu einem Selbstunfall, kann der Verunfallte die Haftpflichtversicherung des Walzenhalters belangen.

Bei Haftpflichtfällen stellt sich die Frage, was als Schaden geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte vom Haftpflichtigen finanziell gleich zu stellen ist, wie wenn sich der Unfall nicht zugetragen hätte. Zudem hat er ein Schmerzensgeld (Genugtuung) zugute. Aber selbst wenn der Geschädigte nach dem Unfall wieder voll arbeitet, ist nicht ausgeschlossen, dass er unter dem Titel Erwerbseinkommen eine Entschädigung erhält, einerseits weil er möglicherweise keine Berufskarriere mehr machen kann oder aber wenn es nicht sicher ist, ob er seine 100%ige Tätigkeit in Zukunft gesundheitsbedingt weiter ausführen kann (sog. Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens). Diese Beispiele zeigen auf, dass selbst wenn  jemand nach einem Unfall wieder zu 100% arbeiten kann, es nicht ausgeschlossen ist, gleichzeitig einen Schaden für Lohnausfall zu erhalten. 

Wussten Sie, dass der Schädiger bei einem Verkehrsunfall auch für die anfallenden Anwaltskosten des Geschädigten aufzukommen hat?

Der für einen Verkehrsunfall Haftpflichtige hat nachfolgende Schadenpositionen zu ersetzen:

  • Erwerbsausfall:
    Lohneinbussen wegen gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit und/oder Lohneinbussen wegen fehlender Karrieremöglichkeiten sowie Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens bei bestehendem Risiko, einen Anteil oder das ganze Erwerbseinkommen in Zukunft gesundheitsbedingt zu verlieren.
  • Rentenausfallschaden:
    Unfallbedingte Verringerung der Altersrenten, weil weniger Beiträge in die Altersvorsorge einbezahlt werden konnten.
  • Haushaltschaden:
    Mit dem Haushaltschaden wird die Einbusse in der “Haushaltarbeitsfähigkeit” entschädigt, unabhängig davon, ob eine Haushalthilfe angestellt wird oder nicht. Der Haushaltschaden wird auch für die Zukunft berechnet. Es kann sich dabei um Beträge handeln, die deutlich über Fr. 100’000.– betragen!
    8-ung: auch Männer können Haushaltschäden erleiden.
    Ein andauernder Haushaltschaden kann auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte wieder voll arbeitet.
  • Genugtuung (Schmerzensgeld):
    Bei schwereren Verletzungen oder bei längeren Spitalaufenthalten ist ein Schmerzensgeld geschuldet.
  • Gesundheitskosten:
    Sämtliche von anderen Versicherungen nicht gedeckten Gesundheitskosten
  • Kosten- und Spesenersatz:
    Sämtliche unfallbedingten Kosten und Spesen , insbesondere auch Anwaltskosten.
  • Schadenszinsen:
    5% Schadenszins seit dem Unfall auf sämtliche Schadenspositionen

Von der Schadenssumme abgezogen werden die erhaltenen Leistungen der Sozialversicherungen, beispielsweise vom Erwerbsschaden die SUVA- und IV- Renten. Die Frage, was abgezogen werden darf, ist komplex; VersicherungsjuristInnen verwenden dazu den Begriff “Koordination”.

Bei unklaren Haftungskonstellationen tendieren viele Versicherungen dazu, einen Anspruch vorerst vehement zu bestreiten. Gerade hier lohnt sich der Beizug eines spezialisierten Anwalts. Wir können bei der Regulierung von Strassenverkehrsunfällen auf eine jahrzehntelange Erfahrung zurückgreifen und bleiben insbesondere dort hartnäckig, wo wir Chancen auf Leistungen sehen.


Team Motorfahrzeuge

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

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