Stolperstein beim Abschluss von Kapitalversicherungen für Neugeborene

4. Juli 2019

Oft werden solche Versicherungen schön angepriesen, z.B. wie folgt: Die Kapitalversicherung schützt Ihre Liebsten vor den finanziellen Folgen einer Invalidität oder eines Todesfalls. Damit zum persönlichen Leid nicht auch noch Geldsorgen hinzukommen.

Um die Gefahr zu verringern, dass zum persönlichen Leid und den Geldsorgen auch noch ein Streit mit der Versicherung hinzukommt, lohnt es sich, Folgendes zu beachten:

Die Unterzeichnung des Versicherungsangebots stellt grundsätzlich lediglich einen Antrag dar, der noch von der Versicherung angenommen werden muss (vgl. Art. 1 Abs. 1 VVG, Bindung während 14 Tagen). Wird der unterzeichnete Antrag z.B. einen Monat vor der Geburt an die Versicherung gesendet, erfolgt im Normalfall innert 14 Tagen ein Bestätigungsschreiben zu den entsprechenden Versicherungsdeckungen mit einer Antwortkarte für die Personalien des Babys, welche nach der Geburt ausgefüllt zurückzuschicken ist.

Wird der unterzeichnete Antrag dagegen bspw. lediglich eine Woche vor der Geburt an die Versicherung gesendet, läuft man Gefahr, dass es zu folgender Situation kommt: Bei der Geburt ereignet sich ein Fehler oder eine Komplikation, mit der Folge, dass das Kind die Geburt nicht überlebt bzw. wenige Stunden danach stirbt oder dauerhaft invalid bleibt. Die Versicherung erhält davon Kenntnis. Die Versicherung verschickt kein Bestätigungsschreiben und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Offerte durch die Versicherung nie angenommen worden sei.

Für die Eltern ist diese Situation verständlicherweise nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn keine vorgeburtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Neugeborenen erkennbar waren. Auf eine Kulanz der Versicherung in solchen Situationen kann man in der Regel heute nicht mehr zählen. Persönliches Leid hin oder her.