Invalidenversicherung

Die Invalidenversicherung ist die als Volksversicherung angedachte Sozialversicherung, der grundsätzlich alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz unterstellt sind. Sie leistet bei Krankheit und Unfall, ihr kommt eine Schlüsselrolle zu.

Das Leistungsspektrum der Invalidenversicherung umfasst im Wesentlichen sechs Teilbereiche:

  • Früherfassung
  • Eingliederungsmassnahmen samt beruflicher Massnahmen (z.B. Umschulung)
  • Hilfsmittel
  • IV-Rentenleistungen
  • Hilflosenentschädigungen
  • Assistenzbeitrag

In allen Bereichen verfügen wir über vertiefte Fachkenntnisse. Angesichts der grossen Bedeutung der Invalidenrente  – sie ist oft ausschlaggebend für die Höhe anderer Versicherungsleistungen, z.B. der Invalidenrente der Pensionskasse –  sei kurz darauf eingegangen.

Anrecht auf eine Invalidenrente hat, wer während eines Jahres (Wartejahr) durchschnittlich mehr als 40% arbeitsunfähig war, egal ob wegen Unfall oder Krankheit.

Was einfach tönt, ist es zuweilen nicht: So stellt sich die Frage, was überhaupt als Krankheit oder Unfall im Sinne der Invalidenversicherung gilt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit den politisch motivierten Sparmassnahmen die Voraussetzungen für den Erhalt einer IV-Rente stetig verschärft, dies mit der Folge, dass eine Vielzahl von Kranken oder Verunfallten der Sozialhilfe ‚übergeben‘ wurden.

  • Von der Schmerz- zur “Indikatorenpraxis”:
    Als Beispiel fehlgeleiteter Sparmassnahmen sei die unselige Schmerzpraxis angerufen, wo das Bundesgericht den Ansatz verfolgte, sogenannte unklare Beschwerdebilder, welche sich weder apparativ noch labortechnisch nachweisen liessen, könnten vom Betroffenen mit der notwendigen Willensanstrengung überwunden werden (sog. “Überwindbarkeitspraxis”).
    Als unklare Beschwerdebildern gelten unter anderem somatoforme Schmerzstörungen, Schleudertrauma, Fibromyalgie, chronisches Fatigue-Syndrom, Neurasthenie u.a.m..
    Der Ansatz, dass dasjenige, was man nicht sieht, umso überwindbarer sein soll, erschien uns ab Anbeginn eine kaum sachgerechte Verknüpfung. Wir hatten uns mit anderen BerufskollegInnen und VertreterInnen der Ärzteschaft gegen die unsinnige Schmerzpraxis gewandt und dagegen publiziert und referiert, letztmals am HAVE-Personenschadenforum 2015 (Referat von RA David Husmann zusammen mit RA Silvio Riesen).
    Das Bundesgericht ist der breiten Kritik aus Ärzte- und Anwaltschaft schliesslich gefolgt und hat in einem von uns geführten Verfahren  (BGE 141 V 281) im Juni 2015 die Überwindbarkeitspraxis fallen gelassen und mit der “Indikatorenpraxis” ersetzt.
    Wenngleich auch diese zuweilen zu unstimmigen Resultaten führt, eröffnet sie die Möglichkeit zu etwas differenzierteren Einschätzungen. So ist es wieder möglich, für sogenannt unklare Beschwerdebilder, wenigstens Teilrenten zu erhalten.
    Wir werden uns gegenüber der Indikatorenpraxis in “teilnehmender Beobachtung” üben und darauf achten, wohin sich der Weg entwickelt.
  • Depressionspraxis:
    Im Windschatten der Überwindbarkeitspraxis hat das Bundesgericht eine Depressionspraxis etabliert, die wir ebenfalls als nicht sachgerecht einstufen. Im Wesentlichen geht es darum, dass keine IV-Renten zugesprochen werden, solange bei einer Depression noch Behandlungs- und Verbesserungspotential besteht.
    Dies führt dazu, dass Depressive, die über ein Jahr attestiertermassen arbeitsunfähig sind und das IV-Wartejahr erfüllen, dennoch keine IV-Rente erhalten.
    Diese Praxis führt dazu, dass die Sozialversicherungen zeitlich nicht mehr aufeinander koordiniert sind. Die Pensionskasse richtet i.d.R keine Invalidenrente aus, bevor die IV über den Rentenanspruch entschieden hat. Die Leistungen der  Krankentaggeldversicherungen sind nach 730 Tagen erschöpft. Die Betroffenen leben ab dann von ihrem Ersparten oder werden der Sozialhilfe überbunden, was bekanntermassen nicht zur Heilung beiträgt, ganz allgemein, insbesondere aber bei Depressiven. Der Ansatz, eine IV-Rente werde bloss dann gesprochen, wenn keine Heilungsoptionen mehr bestehen, wird bei somatischen Erkrankungen zu Recht nicht verfolgt. Wäre es anders, könnten IV-Renten bloss noch an Palliativ-Patienten ausgerichtet werden.
    Die  Depressionspraxis des Bundesgerichtes verstösst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz: Depressive werden gegenüber anderen Erkrankten allein aufgrund ihres Leidens diskriminiert.

Brauchen Sie “IV-Hilfe”?
Wir verfügen in der Schlüsseldisziplin “IV-Verfahren” über sehr grosse Erfahrung; schadenanwaelte hat die meisten publizierten Bundesgerichtsentscheide im Sozialversicherungsrecht erwirkt.


Team Invalidenversicherung

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

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