Ski- und Bergunfälle
Jeden Winter ereignen sich täglich viele Unfälle auf Skipisten. Pro Jahr verletzen sich in der Schweiz rund 60’000 Wintersportler. Neben Arm- und Beinverletzungen sind leider auch Kopfverletzungen keine Seltenheit.
Aus solchen Unfällen können sich Haftungsansprüche gegen andere Wintersportler oder die Bergbahnen, welche das Skigebiet betreiben, ergeben. Wie man sich selber auf der Piste zu verhalten hat, ergibt sich aus den FIS-Regeln (Verhaltensempfehlungen des Internationalen Ski-Verbandes FIS für Skifahrer und Snowboarder). Daneben gibt es aber auch Richtlinien, welche den Bergbahnen, die auch für den Unterhalt der Skipisten verantwortlich sind, gewisse Pflichten auferlegen (z.B. das Anbringen von klaren Pistenmarkierungen und die Signalisation von Hindernissen und sonstigen Gefahren). Gerade, wenn es zu Gerichtsprozessen kommt, spielen die genannten Richtlinien eine sehr wichtige Rolle. Gerichte ziehen diese bei, um zu beurteilen, ob jemand einen Fehler gemacht hat und deshalb haftet.
Für Verunfallte ist wichtig zu wissen, dass sie im Streitfall den genauen Unfallhergang beweisen und deshalb aufzeigen müssen, dass andere Skifahrer*innen bzw. die Bergbahnen bestimmte Pflichten verletzt haben. Deshalb ist es zentral, dass der Unfallhergang sauber dokumentiert wird. Für die detaillierte Unfalldokumentation ist der Pistenrettungsdienst der Bergbahnen verantwortlich. Diesbezüglich besteht jedoch das Problem, dass der Pflicht, Beweise zu sichern, nicht immer ausreichend nachgekommen wird, vor allem, wenn sich die Ansprüche der Opfer gegen die Bergbahnen selbst richten könnten. Deshalb empfehlen wir, nach Unfällen bei Möglichkeit selbst die Personalien von Zeugen aufzunehmen und Fotos zu machen. Die Fotos sollten unbedingt auch die Unfallstelle in Fahrtrichtung zeigen. Bei schweren Verletzungen gilt es, sofort die Polizei zu benachrichtigen.
Neben dem Wintersport auf der Piste sind auch Berg- und Skitouren wie auch alpine Wanderungen mit Risiken behaftet. Insbesondere Lawinenniedergänge oder Abstürze beim Bergsteigen und Wandern führen regelmässig zu schweren, oft leider auch tödlichen Unfällen.
Grundsätzlich gilt in den Bergen die Selbstverantwortung. Berg- und Skitourenführer, die ihre Dienste gewerbsmässig anbieten, haben jedoch gewisse Pflichten zu beachten. Diese ergeben sich aus dem Risikoaktivitätengesetz. So haben sie vor einer Tour zum Beispiel die Teilnehmer über mögliche Gefahren aufzuklären, die Wetter- und Schneebedingungen zu prüfen sowie sicherzustellen, dass die Teilnehmer über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfügen. Verletzen sie diese Pflichten, kann eine Haftung resultieren.
Eine Haftung kann ebenfalls vorliegen, wenn eine Gruppe ohne professionellen Berg- oder Skitourenführer unterwegs ist. Dies ist etwa dann möglich, wenn eine bergerfahrene Person eine unerfahrene Gruppe begleitet und diese nicht ausreichend vor Gefahren schützt, die ihr aufgrund ihrer Erfahrung bekannt waren. Insofern lässt sich auch auf solchen Bergtouren eine Haftung für die Teilnehmer nicht von vornherein ausschliessen. Wir empfehlen deshalb allen Berg- oder Tourengängern den Abschluss von Privathaftpflichtversicherungen.
Team Ski- und Bergunfälle
Martin Hablützel
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Rainer Deecke
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Silvio Riesen
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Ulrich Kurmann
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Leo Sigg
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Laura Straumann
Rechtsanwältin