Schmerzen
Schmerzen können akut oder chronisch sein. Akute Schmerzen sind Schmerzen, die plötzlich einsetzen und höchstens einige Tage oder wenige Wochen anhalten. Chronische Schmerzen hingegen sind Schmerzen, die über Monate oder Jahre andauern und immer wieder auftreten.
Die Toleranz gegenüber Schmerzen ist von Mensch zu Mensch sehr verschieden. Manche Menschen empfinden die Schmerzen einer kleinen Schnittwunde als schwer zu ertragen, während andere selbst nach einem schweren Unfall die Schmerzen erträglich finden. Wie gut man Schmerzen aushalten kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise von der Stimmung, der Persönlichkeit und von den äusseren Umständen.
Die Schmerzen können derart stark sein, dass eine Weiterführung der Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich ist und sich die schmerzbetroffene Person daher bei der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung (sofern ein Unfall als Ursache vorliegt) zum Leistungsbezug anmelden muss.
Schwierig im Hinblick auf die Durchsetzung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen sind chronische Schmerzen, für welche die Ärzte keine Ursache finden können. In den Arztberichten finden sich in diesem Zusammenhang oftmals Diagnosen wie ‘Chronisches Schmerzsyndrom’, ‘Ganzkörperschmerz’, ‘Fibromyalgie’ oder ‘somatoforme Schmerzstörung’.
Die Schwierigkeit bei der Durchsetzung von Leistungsansprüchen aufgrund von medizinisch nicht erklärbaren Schmerzen liegt darin, dass eine klare Ursache als Beweis für das Vorliegen solcher Schmerzen fehlt. Das Bundesgericht hat auf diese Problematik mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 aus dem Jahr 2015 reagiert. Das Bundesgericht führte hierin ein strukturiertes Beweisverfahren ein, wobei das Leistungsvermögen einer versicherten Person anhand eines Indikatorenkataloges zu prüfen ist. Im Kern geht es dabei darum, festzustellen, welche Mittel (Ressourcen) zur Überwindung der Schmerzen existieren und ob die Einschränkungen in allen Lebensbereichen gleichermassen vorhanden sind und damit plausibel erscheinen. Fachärzte/ Fachärztinnen müssen – meist im Rahmen einer Begutachtung – abklären, ob die Diagnose ‘Chronisches Schmerzsyndrom’, ‘Fibromyalgie’, ‘somatoforme Schmerzstörung’ tatsächlich gestellt werden kann und welche Funktionseinschränkungen aufgrund der Schmerzen bestehen. Die persönlichen Ressourcen der schmerzbetroffenen Person werden überprüft und auf dieser Grundlage wird die verbleibende Arbeitsfähigkeit festgelegt.
Die Durchsetzung von Ansprüchen bei Schmerzen, die keine nachweisbare organische Ursache haben, ist rechtlich sehr komplex und für einen Laien nur schwer verständlich. Schadenanwälte kann Ihnen aufgrund fundierter Erfahrung in diesem Bereich bei der Durchsetzung solcher Ansprüche helfen.
Team Schmerzen
Martin Hablützel
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Rainer Deecke
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Ulrich Kurmann
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Stephanie C. Elms
Rechtsanwältin, Partnerin
Stephan Kinzl
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner