Schadenszinsen

Zum Schaden (Schadenersatz und Genugtuung), z.B. nach einem Unfall oder nach einer medizinischen Fehlbehandlung, gehört nach ständiger Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. 

Der Schadenszins läuft bis zur Bezahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre. Auch Genugtuungsleistungen sind ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5%. 

Beispiel: Wer bei einem Verkehrsunfall einen Schaden an seinem Auto erleidet, welcher erst ein Jahr später ersetzt wird (z.B. wegen nötigen Abklärungen über die Rechtslage), hat nicht nur Anspruch auf den Wert des Schadens am Unfalltag, sondern zusätzlich auf 5 % Schadenszins.

Haftpflichtfälle dauern häufig mehrere Jahre. Auch aus diesem Grund ist vor allem bei grösseren Verletzungen (und grosser Schadenssumme) der Schadenszins oft von grosser Bedeutung, weshalb Betroffenen zu empfehlen ist, sich anwaltliche Hilfe zu holen. 

Team Schadenszinsen

Martin Hablützel

Martin Hablützel

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Rainer Deecke

Rainer Deecke

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Silvio Riesen

Silvio Riesen

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Ulrich Kurmann

Ulrich Kurmann

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner