Schadenanwaelte obsiegen gegen Krankentaggeldversicherung  

11. September 2018

Nachdem eine Krankentaggeldversicherung einer psychisch erkrankten Versicherungsnehmerin während Monaten Taggeldleistungen erbracht hatte, liess sie sie verdeckt observieren (u.a. wurde sie dabei beobachtet, wie sie telefonierte und einen Kleiderladen betrat sowie kurz darin verweilte). Danach wurde die Versicherungsnehmerin von der Krankentaggeldversicherung zu einem Gespräch aufgeboten. Anlässlich dieses Gespräches wurde ihr u.a. mitgeteilt, dass sie einen Versicherungsbetrug i.S.v. Art. 40 VVG begangen habe. Eigentlich müsse sie deshalb den vollen Betrag zurückzahlen. Wenn sie aber den Vergleich unterzeichne, fordere die Versicherung lediglich CHF 50‘000.00 von ihr zurück und verzichte auf eine Strafanzeige. Unsere dadurch eingeschüchterte Mandantin unterzeichnete die Vereinbarung, welche durch die Versicherung (aber nicht durch die AG, sondern durch den privatrechtlichen Verein) mitunterzeichnet wurde. Die Mandantin wurde danach durch die Versicherung (dieses Mal wieder durch die AG) betrieben. Den Rechtsvorschlag wollte die Versicherung (AG) im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren beseitigen lassen.

Schadenanwaelte monierte, dass die klagende Partei über keinen Rechtsöffnungstitel verfüge. Des Weiteren machte schadenanwaelte diverse Willensmängel geltend (insbesondere Übervorteilung, Irrtum, Täuschung, Drohung). ‚Leider‘ genügte bereits der erste Einwand, um das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, weshalb das Gericht sich nicht mit den eigentlich interessanteren, anderen Fragen betr. Willensmangel etc. auseinandersetzen musste.

Urteil und Verfügung BG Bülach vom 23.5.2018