schadenanwaelte erstreitet wichtiges Urteil im Privatversicherungsrecht

28. November 2018

In einem von schadenanwaelte erstrittenen Urteil vom 8. Oktober 2018 hat das Obergericht des Kantons Zürich wichtige Fragen im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen private Erwerbsunfähigkeitsversicherungen entschieden. Da viele Schweizer Versicherungen ihren Sitz im Kanton Zürich haben, dürfte diesem Urteil fast gesamtschweizerische Bedeutung zukommen.

Der Kläger, ein ehemaliger Selbständigerwerbender, erhält seit Jahren eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 62%, konnte seine Resterwerbsfähigkeit auf dem real existierenden Arbeitsmarkt aber nicht mehr verwerten. Die Basler Leben AG stellte sich immer auf den Standpunkt, es sei deshalb ‚völlig klar‘, dass auch sie eine VVG-Rente mit einem IV-Grad von nur 62%, und namentlich keine volle Rente, welche ab einem IV-Grad von 67% geschuldet ist, leisten müsse. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht entschieden nun zu Gunsten des Klägers. Das IV-Verfahren und dessen Ergebnis wurde mit keinem Wort erwähnt. Es ist schlicht so, dass zur Bestimmung der Leistungspflicht der VVG-Versicherung auf den Wortlaut der entsprechenden AVB-Bestimmungen abgestellt werden muss. Insbesondere ist es die VVG-Versicherung, welche die Beweislast für das Invalideneinkommen trägt. Die VVG-Versicherung muss konkret behaupten und beweisen, welche Verweistätigkeit der Versicherungsnehmer ausüben und konkret finden kann.

Urteil Obergericht des Kantons Zürich vom 8.10.2018 (rechtskräftig)

RA Patrick Wagner