Psychische Störungen

Psychische Beschwerden sind oft nicht oder weniger gut sichtbar als körperliche Einschränkungen. Dennoch können sie genauso schwerwiegend sein und zu Arbeitsunfähigkeit und Invalidität führen. Dabei leiden die Betroffenen nicht nur an ihren gesundheitlichen Problemen, sondern auch an gesellschaftlichen Vorurteilen und teilweise völlig falschen Vorstellungen gegenüber psychischen Krankheiten und Kranken.

Auch die Versicherungen tun sich immer wieder schwer im Umgang mit psychischen Krankheiten. Das zeigen die vielen Gerichtsentscheide zu diesem Thema. Dabei sind die Leistungsvoraussetzungen je nach Versicherungszweig ganz unterschiedlich:

Im Bereich der Krankentaggeldversicherung entschied das Bundesgericht bspw., dass Versicherte nicht mit einer Regelung rechnen müssen, wonach bei psychischen Krankheiten nur die halben Taggelder bezahlt werden (BGE 138 III 411, sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel). Ähnliches gilt im Haftpflichtrecht, wenn eine geschädigte Person psychische Beschwerden entwickelt oder bei privaten Lebens- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen.

Umgekehrt ist es in der gesetzlichen Unfallversicherung nach UVG sehr schwierig, bei rein psychischen Beschwerden nach einem Unfall längerfristige Leistungen wie z.B. eine Rente zu erhalten. Dort gilt oft, dass diese Beschwerden zwar medizinisch Unfallfolgen sind; rechtlich gelten sie aber als Krankheit (sogenannte adäquate Kausalität bzw. Adäquanz, BGE 115 V 133).

In der Invalidenversicherung (IV) kann man wiederum einen schwankenden Umgang mit psychischen Krankheiten beobachten. Das Bundesgericht setzte die Hürden für eine Rente bspw. bei mittelschweren Depressionen früher zum Teil sehr hoch an. Nach vieler medizinischer und juristischer Kritik hat es dann anerkannt, dass die Realität anders aussieht und auch hier langfristige Arbeitsunfähigkeit und Invalidität eintreten können (BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418). Später hat es dagegen wieder einen Leitentscheid gefällt, der an die alte Praxis erinnert (BGE 148 V 49). Bekannte Mediziner:innen haben das zu Recht als Rückfall in falsche Muster kritisiert. Schwierigkeiten macht hier auch immer die Frage, inwiefern Versicherung und Gerichte von einer ärztlichen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit bei psychischen Leiden abweichen dürfen (sogenanntes strukturiertes Beweisverfahren bzw. Indikatorenprüfung, BGE 141 V 281). Hier gibt es viel Rechtsunsicherheit und teilweise auch reine Willkür.

Schliesslich sind psychische Krankheiten auch im Bereich der beruflichen Vorsorge immer wieder Thema. Hier besteht oft bspw. die Frage, ob man eine psychische Invalidität noch auf die Zeit der Pensionskassendeckung zurückführen kann. Das ist nicht immer klar, wenn am Anfang vielleicht ein körperliches Geschehen im Vordergrund stand, das dann später auch psychische Probleme auslöst (sogenannter sachlicher Zusammenhang bzw. Konnex). Streitigkeiten löst weiter z.B. die Frage aus, ob man bei der Gesundheitsprüfung bei Eintritt in die Pensionskasse jede noch so kurze oder lange zurückliegende Episode psychischer Probleme angeben muss (sogenannte Anzeigepflicht und Anzeigepflichtverletzung).

Wir kennen psychische Krankheiten und die Rechtslage in den vielen verschiedenen Versicherungszweigen. Mit diesem Wissen und unserer Erfahrung aus vielen Fällen begleiten wir Sie in einer gesundheitlich schwierigen Situation im Paragraphen-Wald.

Team psychische Störungen

Martin Hablützel

Martin Hablützel

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Rainer Deecke

Rainer Deecke

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Ulrich Kurmann

Ulrich Kurmann

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Stephanie C. Elms

Stephanie C. Elms

Rechtsanwältin, Partnerin

Stephan Kinzl

Stephan Kinzl

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner

Soluna Girón

Soluna Girón

Dr. iur., Rechtsanwalt