Pensionkasse

Die Mehrheit der Berufstätigen in der Schweiz verfügt über eine Pensionskasse (berufliche Vorsorge, zweite Säule). Den Meisten ist bekannt, dass die Pensionskasse ab der Alterspensionierung Leistungen erbringt, nicht allen ist jedoch bewusst, dass Pensionskassenleistungen auch im Falle längerer Erwerbsunfähigkeit, d.h. Invalidität, ausgerichtet werden müssen. Der entsprechende Leistungsbetrag ist häufig höher als jener der Rentenleistung der eidgenössischen IV (erste Säule).

Immer wieder kommt es vor, dass Pensionskassen Invalidenleistungen verweigern, wobei dies auf verschiedenste Arten begründet wird (z.B. wird vorgebracht, man sei schon vor dem Eintritt in die Pensionskasse krank gewesen und deshalb sei die Vorsorgeeinrichtung nicht zuständig).

Im Recht der beruflichen Vorsorge ist es – im Unterschied zu den anderen Sozialversicherungszweigen – eine Besonderheit, dass die Leistungsvoraussetzungen und – beträge nicht direkt aus dem Gesetz hervorgehen, sondern zwingend auch das massgebliche Vorsorgereglement gelesen werden muss. Bei über 2000 Pensionskassen in der Schweiz gibt es gerade in Invaliditätsfällen verschiedenste Regelungen. Unsere Spezialisten haben die nötige Erfahrung, die Leistungssituation in einem Invaliditätsfall zu identifizieren; verweigert die Pensionskasse eine einvernehmliche Regelung, so werden die Ansprüche wenn nötig auf dem Gerichtsweg durchgesetzt.


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