Opferhilfe
Alle Menschen, die in der Schweiz durch eine Straftat körperlich, psychisch oder sexuell verletzt worden sind, haben Anspruch auf Unterstützung und Hilfe durch die Opferhilfe. Der Anspruch besteht unabhängig vom Geschlecht und vom Alter sowie unabhängig davon, ob eine Strafanzeige eingereicht wurde oder nicht, ob die Täterschaft ermittelt wurde oder nicht und ob die Straftat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Auch Angehörige von Opfern und ihr nahestehende Personen können Opferhilfe erhalten.
Das Opferhilfegesetz wurde als Folge einer Initiative des Beobachters 1993 eingeführt. Nach dem Attentat in Luxor, bei welchem 36 Schweizer Opfer getötet wurden nachdem viele Schweizer im Ausland Opfer von Straftaten wurden, wurden fortan nur noch Opfer von Straftaten in der Schweiz finanziell entschädigt.
Schadenanwalt Martin Hablützel hat verschiedene Grundsatzentscheide im Bereich der Opferhilfe erstritten. So kam ein an AIDS erkranktes Vergewaltigungsopfer in den Genuss von Schadenersatz und Genugtuungsleistungen, auch wenn Krankheit später als zwei Jahre nach der Tat ausgebrochen ist (BGE 126 II 348). Dieser Entscheid hat schliesslich zu einer Gesetzesänderung geführt und die Opfer von Straftaten müssen ihre Ansprüche heute (erst) innert fünf Jahren nach Kenntnisnahme der Straftat (Art. 25 Abs. 1 OHG) anstatt innerhalb von zwei Jahren nach der Straftat melden.
Im von schadenanwalt Hablützel erstrittenen Entscheid des Bundesgerichts BGE 140 II 7 hat es bei einem Asbestopfer einen Anspruch auf Opferhilfe anerkannt, obschon die zu beurteilende Tat 40 Jahre – und damit lange vor Inkrafttreten des Gesetzes – zurückliegt. Es hat in diesem Entscheid auch erstmals anerkannt, dass die Schutzpflichten gegenüber dem jugendlichen Opfer im Betrieb der Eternit in Niederurnen verletzt wurden und sich die Verantwortlichen mit der Freisetzung des Asbeststaubes der fahrlässigen Tötung schuldig machten.
Abstellend darauf sprach das Departement Volkswirtschaft und Inneres den Erben von des Asbestopfers am 19. November 2014 sprach Entschädigungen nach Opferhilferecht im 6-stelligen Betrag zu (NZZ vom 5.12.2014). Weil sowohl das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Erben für die Anwaltskosten nicht vollständig entschädigten, musste das Bundesgericht die Glarner Behörden ein weiteres Mal zurechtweisen (Urteil 1C_621/2014 vom 31. März 2015).
Neben Schadenersatz und Genugtuungsleistungen bietet die Opferhilfe kostenlose Beratung an, die auf Wunsch auch anonym möglich ist. Die Opferhilfe hört zu, informiert über die Leistungen und Rechte gemäss Opferhilfegesetz, unterstützt Opfer beim weiteren Vorgehen, vermittelt Opfer an externe Fachpersonen wie Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen oder Therapeuten/Therapeutinnen, wobei diese Leistungen subsidiär erfolgen, und leistetet in dringenden Fällen finanzielle Soforthilfe. Soweit nötig, leistet die Opferhilfe dem Opfer und dessen Angehörigen auch zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand des Opfers entweder stabilisiert hat oder die Folgen der Straftat beseitigt oder ausgeglichen sind.
schadenanwaelte stehen in engem Kontakt mit verschiedenen Opferhilfestellen, damit die rechtliche, die psychologische und die finanzielle Unterstützung des Opfers optimal koordiniert werden kann.
Die Opfer von Straftaten können sich am Strafverfahren als Zivilkläger , als Strafkläger der als beides konstituieren. Das bedeutet, dass das Opfer gegenüber der Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, dass es sich am Strafverfahren beteiligen will. Diese Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss der Strafuntersuchung abzugeben. Mit der Konstituierung als Privatklägerschaft kann man insb. Zivilansprüche wie Schadenersatz und Genugtuung gegenüber der beschuldigten Person geltend machen und die Einstellung des Strafverfahrens beim Gericht sowie einen Strafentscheid anfechten. Ist eine anwaltliche Vertretung notwendig und verfügt das Opfer nicht über ausreichend finanzielle Mittel, kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung eingereicht werden. Sollte dieses abgewiesen werden, kann subsidiär bei der kantonalen Opferhilfestelle ein Gesuch eingereicht werden.
Die finanziellen Leistungen der Opferhilfe sind grundsätzlich subsidiär. Das heisst, sie werden nur erbracht, wenn keine anderen Kostenträger wie Täter/Täterin, Versicherung, Krankenkasse, unentgeltliche Rechtspflege dafür aufkommt. Soforthilfe ist hingegen für das Opfer immer kostenlos.
Team Opferhilfe
Martin Hablützel
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Rainer Deecke
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Ulrich Kurmann
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Fabian Meyer
Rechtsanwalt
Laura Straumann
Rechtsanwältin