Mountaincarts: Immer wieder Unfälle
20. August 2023
An immer mehr Orten wird das schnelle Vergnügen auf drei Rädern in den Bergen angeboten: Mountaincarts erfreuen sich einer wachsenden Beliebtheit. Doch die Fahrt den Berg hinunter birgt Gefahren: In den letzten zwei Monaten haben sich in Elm (Schweiz) sowie in Schruns (Österreich) zwei schwere Mountaincart-Unfälle ereignet, bei welchen sich eine Person sogar tödliche Verletzungen zuzog (vgl. die entsprechenden News im Blick sowie auf ORF).
Bei solchen Unfällen stellt sich regelmässig die Frage nach einer möglichen Haftung der Anbieter bzw. Betreiber. Diesbezüglich ist wichtig zu wissen, dass zwischen dem Benutzer des Mountaincarts und der Anbieterin ein Vertrag zustande kommt. Dieser beinhaltet auch Nebenpflichten, welche die Anbieterin zu beachten hat. Dazu gehört die Verkehrssicherungspflicht, welche den Betreiber verpflichtet, alle zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren (vgl. dazu unsere News vom 15. Januar 2020). So muss der Benutzer z.B. bezüglich der Funktionsweise des Mountaincarts informiert werden, potentielle Hindernisse oder Gefahren auf der Strecke sind zu signalisieren und gefährliche Stellen (etwa ein Baum oder ein steiler Abhang bei einer Kurve) zu sichern. Verletzt die Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflicht und ereignet sich deshalb ein Unfall, kann sie haftbar gemacht werden, muss den erlittenen Schaden ersetzen (etwa Lohn- bzw. Erwerbsausfall und medizinische Behandlungskosten) und schuldet möglicherweise auch eine Genugtuung bzw. Schmerzensgeld.
In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die verunfallte Person die Beweislast für sämtliche Haftungsvoraussetzungen trifft. Deshalb muss sie insbesondere auch den genauen Unfallhergang beweisen können, denn nur so lässt sich feststellen, ob der Betreiber seine Pflichten verletzt hat. Wenn wir Anfragen betreffend Freizeitunfälle erhalten, stellen wir immer wieder fest, dass oft die echtzeitlichen Beweise fehlen, was eine erfolgreiche Beweisführung schwierig macht. Wir empfehlen deshalb, dass, aus verschiedenen Perspektiven, Fotos von der Unfallstelle und vom verwendeten Sportgerät gemacht sowie die Kontaktangaben von Zeugen aufgenommen werden. Zudem sollte der genaue Unfallhergang gegenüber dem Anbieter rasch schriftlich geschildert werden, falls dieser kein korrektes Unfallprotokoll erstellt hat, das die bzw. der Verunfallte einsehen konnte.