Martin Hablützel im Tele 1 Zentralschweiz zur neuen Luzerner Verjährungsregelung für Asbestopfer
12. September 2020
Verjährungsfristen werden teilweise noch durch kantonales Recht geregelt. Der Kanton Luzern berät zur Zeit über eine entsprechende Anpassung seines ‚Verjährungsgesetzes‘. Das Zentralschweizer Fernsehen Tele 1 berichtet in einer Reportage vom 7. September 2020 über die erste Lesung im Kantonsrat. Dazu Schadenanwalt Martin Hablützel: Verjährungsfristen von 20 Jahren sind Augenwischerei für die Asbestopfer. Nachdem der Bund die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen bei Personenschäden von 10 auf 20 Jahre erhöht hat, ist der Kanton Luzern nachgezogen. Asbestopfer und deren Angehörige, für welche diese verlängerten Fristen gelten sollten, ist damit aber nicht gedient. Arbeiter, welche mit Asbeststaub in Berührung kamen, entwickeln erst 30 oder mehr Jahre später eine Krebserkrankung. Es bleibt also noch immer spät, diese Ansprüche durchzusetzen. Immerhin macht der Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 11. März 2014 den Asbestopfern Mut. Dieser hält nämlich fest, dass Ansprüche von Asbestopfern nicht verjähren können, bevor sie davon Kenntnis haben.