Integritätsentschädigung
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (IE) nach Unfallversicherungsgesetz, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.
Es handelt sich dabei um eine Kapitalzahlung, welche den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Dieser beträgt im Moment Fr. 148’200.00.
Die IE wird zusammen mit der Invalidenrente oder falls eine solche nicht zugesprochen wird, bei Abschluss der ärztlichen Heilbehandlungen festgesetzt. Bei der Bemessung der IE orientieren sich die Unfallversicherungen an den Richtwerten der Suva Tabellen. Die konkrete Einschätzung der IE erfolgt meistens durch einen versicherungsinternen Arzt. Der Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks führt beispielsweise zu einer IE von 50%, was einem Betrag von Fr. 74’100.00 entspricht.
Oftmals wird die Integritätsentschädigung zu tief bemessen. Es empfiehlt sich, von den behandelnden Ärzten eine Einschätzung einzuholen und falls diese höher ausfällt, den Differenzbetrag einzufordern. Dabei ist rechtzeitiger Handlungsbedarf gefragt, denn die IE wird in Form einer Verfügung zugesprochen, welche innerhalb einer Frist von 30 Tagen angefochten werden muss, falls man damit nicht einverstanden ist. Holen Sie sich daher spätestens bei Eintreffen der Verfügung rechtlichen Rat bei uns.
Team Integritätsentschädigung
Martin Hablützel
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungs…
Ulrich Kurmann
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungs…
Stephanie C. Elms
Rechtsanwältin, Partnerin