Impf- und Pandemieschäden
Mit Corona hat sich gezeigt, dass Viren ein riesiges Schadenspotential für den Einzelnen, die Gesellschaft und die Wirtschaft aufweisen. Es stellen sich in diesem Zusammenhang unzählige rechtliche Fragen. Im Folgenden haben wir nur einige wenige aufgegriffen.
Viele Betriebe haben sich im Rahmen der «Epdemieversicherung» gegen Folgen von Betriebsschliessungen bei Pandemien versichert geglaubt. Das Bundesgericht hat diese Hoffnungen zerschlagen. Im Urteil 4A_330/2021 vom 5. Januar 2022 hat es festgestellt, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche Zahlungen bei Epidemien vorsehen nicht auch die Pandemiestufen 5 und 6 gemäss Weltgesundheitsorganisation einschliessen würden.
Bei Long Covid – Patienten hat die Krankentaggeldversicherung grundsätzlich aufzukommen und das Taggeld – in der Regel für die Maximaldauer von 720 Tagen – zu leisten, sofern die Folgen eine Arbeitsunfähigkeit bewirken. Weil es sich häufig aber um diffuse Beschwerden handelt, welche klinisch oder bildgebend nur schwer objektivierbar sind, tun sich die Krankentaggeldversicherungen häufig schwer. Versicherungsärzte oder Vertrauensärzte der Versicherungen tendieren dazu, das Beschwerdebild in Abrede zustellen oder sie lehnen eine drauf basierende Arbeitsunfähigkeit ab. Häufig versuchen die Kranktaggeldversicherungen die Leistungen nach einer Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten einzustellen mit der Begründung, die versicherte Person sei in einer anderen, den Beschwerden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.
Ein Teil der COVID-19-Betroffenen leidet längere Zeit nach einer Erkrankung noch an Symptomen der Erkrankung. Wer dadurch langfristig in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt bleibt, zu bleiben droht oder eingeschränkt bleibt – und damit invalid im Sinne der IV wird – kann Leistungen der IV beanspruchen, in erster Linie Eingliederungsmassnahmen, aber auch Renten. So sieht es das Bundesamt für Sozialversicherungen in seinem Monitoring der Invalidenversicherung ausdrücklich vor; bei genauerem hinsehen zeigt sich, dass im 2021 nur 6 % der gemeldeten Fälle Rentenleistungen beanspruchen konnten.
Wie sieht es aus, wenn jemand durch die Impfung geschädigt wird. Grundsätzlich würde ja der Hersteller nach Artikel 47d des Bundesgesetzes über die Heilmittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz). Die Impfhersteller haben sich von den Staaten im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie Haftungsfreistellungen ausbedungen. Das Epidemiengesetz regelt, wie finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn Impfschäden zu Schädigungen oder ungedeckten Kosten führen. Eine Entschädigung für Impfschäden kommt nur in Betracht, wenn die Impfung behördlich empfohlen oder angeordnet wurde, die geimpfte Person unter einer länger- oder langandauernden schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die für die geimpfte Person zu einem Schaden (d.h. einer Vermögensverminderung) führte
und der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist (subsidiäre Haftung). Nebenwirkungen wie beispielsweise Rötungen, Schwellungen und Verhärtungen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, Fieber oder dergleichen stellen keinen Schaden im Sinne des Gesetzes dar.
Team Impf- und Pandemieschäden
Martin Hablützel
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Rainer Deecke
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Stephan Kinzl
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Marco Forte
Rechtsanwalt