Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung ist eine Geldleistung, die dazu dient, den wegen gesundheitlichen Einschränkungen entstehenden Mehraufwand in den Bereichen alltäglicher Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung (im oder ausser Haus) und Kontaktaufnahme zu kompensieren. 

Diese Leistungsart ist in den Sozialversicherungszweigen der Invalidenversicherung (IV), der Unfallversicherung (UV) und der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gesetzlich verankert. Sie wird unabhängig vom Einkommen oder einer IV-Rente ausbezahlt. 

Die Hilflosigkeit wird in drei Kategorien von Graden eingeteilt: leichte, mittlere und schwere Hilflosigkeit. Der Grad der Hilflosigkeit bestimmt die Höhe der Hilflosenentschädigung, die eine betroffene Person erhält. Die Voraussetzungen und Höhe der Leistung sind je nach Sozialversicherungszweig verscheiden. Der monatliche Maximalbetrag liegt bei ca. CHF 2’000 (IV) resp. ca. CHF 2’500 (UV).

In der Invalidenversicherung (Art. 42 Abs. 3 IVG) gelten zudem auch volljährige Versicherte als hilflos, die zu Hause leben und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, noch die Pflege oder die Überwachung. Sie stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Element der Hilfe dar (BGE 133 V 450).

Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung gilt die Hilfe dann als regelmässig, wenn sie im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Ziel dieser lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen.

Unentgeltliche Rechtspflege / Unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Juristische Verfahren können ins Geld gehen. Neben Verfahrenskosten können auch Anwaltskosten in erheblicher Höhe anfallen, welche bei nicht anderweitiger privater Kostenübernahme (z.B. Rechtsschutzversicherung) von der Klientschaft zu tragen sind. 

Der Zugang zu einem Gericht ist ein verfassungsmässig garantiertes Recht. Damit bei finanziell schwierigen Verhältnissen dieses Recht gewährleistet werden kann, existiert das Institut der unentgeltlichen Prozessführung. Wird diese gewährt, ist die betroffene Person von der Bezahlung von Gerichtskosten und eigenen Anwaltskosten befreit. Voraussetzungen bilden die finanzielle Bedürftigkeit, die Nicht-Aussichtslosigkeit der Begehren sowie der Notwendigkeit einer fachkundigen Vertretung. 

Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in der Regel nur in Gerichtsverfahren und nicht im vorgelagerten IV-Einwandverfahren gewährt. 

Zu beachten ist auch, dass die vom Staat getragenen Kosten bei später vorhandenen günstigen finanziellen Verhältnissen rückerstattet werden müssen.

Team Hilflosenentschädigung

Ulrich Kurmann

Ulrich Kurmann

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungs…

Stephanie C. Elms

Stephanie C. Elms

Rechtsanwältin, Partnerin

Ina Vogt

Ina Vogt

Juristin