Heilungskosten

Wenn eine versicherte Person einen Unfall erleidet, dann deckt die Unfallversicherung die Kosten für die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Darunter fallen ambulante Behandlungen, ärztlich verordnete Arzneimittel und Analysen, die stationäre Behandlung in einem Spital, ärztlich verordnete Nach- und Badekuren sowie der Heilung dienliche Mittel und Gegenstände. Es besteht ein freies Wahlrecht, bei wem die jeweilige Behandlung durchgeführt wird. Die Heilungskosten werden auch bei Berufskrankheiten, Rückfällen und Spätfolgen übernommen.

Die Behandlungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (sog. WZW-Kriterien), damit diese von der Unfallversicherung übernommen werden.

Die Leistungspflicht der Unfallversicherung endet, wenn von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann. Als Leitkriterium gilt dabei die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, welche durch die Heilbehandlung erzielt werden kann. Faktisch bedeutet dies, dass die Heilungskosten meistens ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs nicht mehr übernommen werden.

Oftmals nehmen die Unfallversicherungen die Leistungseinstellungen verfrüht vor. Wir unterstützten Sie bei der Überprüfung, ob Sie weiterhin Anspruch auf die Übernahme der Behandlungskosten haben oder nicht.

Wenn eine Gesundheitsschädigung nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist, dann kommt meistens die obligatorische Krankenkasse für die Behandlungskosten auf.

Team Heilungskosten

Ulrich Kurmann

Ulrich Kurmann

Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungs…

Stephanie C. Elms

Stephanie C. Elms

Rechtsanwältin, Partnerin