Haushaltsschaden
Wird durch ein Haftpflichtereignis, z.B. einen Verkehrsunfall, eine den Haushalt führende Person derart verletzt wird, dass sie dadurch in der privaten Haushaltführung eingeschränkt ist, spricht man von einem Haushaltsschaden. Dazu gehört auch die Kinderbetreuung.
Damit ein Ersatz geltend gemacht werden kann, müssen keine konkreten Kosten für die Einstellung einer Haushaltshilfe anfallen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn selber mehr Aufwand für die Hausarbeit betrieben werden muss, Familienangehörige mehr Arbeiten übernehmen, oder man sich mit Qualitätsverlusten im Haushalt abfindet.
Nachzuweisen ist von der geschädigten Person, dass sie ohne Unfall in der Haushaltsführung tätig wäre. Weiter ist zu ergründen, inwieweit sich die medizinisch festgestellte Invalidität auf die Haushaltführung auswirkt. Um das zeitliche Ausmass der Haushaltstätigkeit in verschiedenen Haushaltsmodellen (z.B. Einpersonenhaushalt, Väter in Paarhaushalten mit zwei Kindern etc.) abzuschätzen, können statistische Werte beigezogen werden. Als Basis haben sich mittlerweile die Tabellen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE), einer Erhebung des Bundesamts für Statistik (BfS), durchgesetzt.
Team Haushaltsschaden
Martin Hablützel
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Rainer Deecke
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Silvio Riesen
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner
Ulrich Kurmann
Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Partner