Gesundheitsfragebogen – Vorsicht beim Ausfüllen
4. Februar 2021
Infolge steigender Invaliditätsfälle führen immer mehr Vorsorgeeinrichtungen insbesondere bei neu eintretenden Versicherten, aber auch im Rahmen von Leistungserhöhungen während eines bestehenden Vorsorgeverhältnisses (z.B. infolge Lohnerhöhung, Einkauf oder Ausbau des Vorsorgeplans), Risikoprüfungen durch und bringen bei bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen Gesundheitsvorbehalte an. Dies wirft bei den Betroffenen insbesondere die Frage nach der Zulässigkeit einer Gesundheitsprüfung sowie nach den möglichen Konsequenzen nicht wahrheitsgetreuer Angaben auf.
Während im Bereich der obligatorischen Mindestvorsorge (gesetzliche Mindestleistungen nach BVG) die Versicherten vorbehaltslos in die neue Pensionskasse aufgenommen werden müssen, dürfen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 331c OR) für die Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte angebracht werden. Diese müssen konkret ausformuliert und datumsmässig festgesetzt sein und sind dem Versicherten spätestens mit Ausstellen des Vorsorgeausweises mitzuteilen – die vorbehaltslose Zustellung des Vorsorgeausweises bedeutet die Aufnahme in die reglementarisch vorgesehene Vorsorge. Wurde ein Gesundheitsvorbehalt angebracht, kann es im Vorsorgefall zu einer massiven Vorsorgelücke kommen. Tritt während der Vorbehaltsdauer ein versichertes Risiko ein, werden die Vorsorgeleistungen auf die Mindestleistungen nach BVG reduziert und dies in den meisten Fällen lebenslänglich. Immerhin ist ein Gesundheitsvorbehalt in der weitergehenden Vorsorge zeitlich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren beschränkt, nach deren Ablauf Anspruch auf die uneingeschränkten reglementarischen Leistungen besteht.
Besondere Vorsicht ist beim Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens geboten. Dieser ist stets wahrheitsgetreu auszufüllen. Bestehen Zweifel, empfiehlt es sich den Hausarzt zu konsultieren. Die Anzeigepflicht ist allerdings auf diejenigen Gefahrstatsachen beschränkt, nach welchen die Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich und unzweideutig fragt. Es besteht keine umfassende Auskunftspflicht. Wer klare und präzise Fragen der Vorsorgeeinrichtung nicht oder nicht richtig beantwortet, begeht eine Anzeigepflichtverletzung, mit möglicherweise schwerwiegenden Konsequenzen. Diese richten sich nach den reglementarischen Bestimmungen; bei Fehlen solcher gelangen die Vorschriften des Versicherungsvertragsrechts (Art. 4 ff. VVG) sinngemäss zur Anwendung. Danach hat eine Anzeigepflichtpflichtverletzung zur Folge, dass die Vorsorgeeinrichtung den Vertrag kündigen kann. Besteht ein Zusammenhang zwischen dem verschwiegenen Leiden und dem Risikoeintritt, erlischt zudem die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung für den eingetretenen Vorsorgefall.