Gerichtliche Befragung der Pflegerin im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung führt zu höherem Assistenzbeitrag für Versicherten

28. November 2018

Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, welche die erforderlichen Hilfeleistungen erbringt. In einem von schadenanwaelte geführten Mandat war der Versicherte mit dem Abklärungsbericht Assistenzbeitrag der IV-Stelle, der die erforderlichen Hilfeleistungen des Versicherten aus Sicht der IV-Stelle festhielt, nicht einverstanden. Er war der Ansicht, dass er auf mehr Hilfe seiner Pflegerin angewiesen sei, als dies die IV-Stelle in ihrem Abklärungsbericht Assistenzbeitrag festhielt.

Gestützt auf Art. 6 EMRK hat der Versicherte Anrecht auf die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Gestützt auf dieses Recht focht schadenanwaelte die Verfügung der IV-Stelle betreffend dem Assistenzbeitrag an und beantragte, dass die Pflegerin des Versicherten zur öffentlichen Gerichtsverhandlung vorzuladen sei, damit sich das Gericht selber ein Bild über die Situation, insbesondere bezüglich der gesundheitlichen Einschränkung des Versicherten und der damit einhergehenden erforderlichen Hilfe durch eine Pflegeperson machen kann. Und siehe da, das Gericht lud die Pflegerin vor und sprach dem Versicherten aufgrund deren glaubwürdigen Aussagen bezüglich der erforderlichen Hilfe einen höheren Assistenzbeitrag zu.

Urteil Sozialversicherungsgericht Kanton Basel-Stadt vom 21.3.2018 (rechtskräftig)

RA Jonas Steiner