Ein Einbruch, zwei Versicherungen und bloss die halbe Deckung des Schadens

11. September 2018

Im Jahre 2015 wurde bei unserer Mandantschaft eingebrochen. Unter anderem wurde Schmuck im Umfang von mehr als Fr. 60‘000.00 gestohlen.

Die Mandantschaft versicherte ihren Hausrat in Absprache mit einem Vertreter der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) sowie einem Vertreter einer anderen Schweizer Versicherungsgesellschaft mit zwei einzelnen Verträgen. Dies in der Annahme, diese beiden Versicherungen würden sich gegenseitig bestens ergänzen.

Nach dem Einbruch stellte sich die AXA auf den Standpunkt, dass aufgrund einer AVB-Bestimmung nur eine der beiden abgeschlossenen Hausratversicherungen – bis zur jeweils versicherten Summe von Fr. 30‘000.00 für Schmuck – bezahlen müsse. Die erwähnte Bestimmung besagt, dass die Deckung pro Schadenereignis nur einmal bestehe, auch wenn die „Deckung in verschiedenen Policen“ vorgesehen sei. In der Police der anderen Versicherungsgesellschaft stand hingegen explizit, dass nur dann bloss einmal bezahlt werde, wenn verschiedene Policen „bei derselben Gesellschaft“vorhanden seien. Nach Ansicht der AXA wären der Mandantschaft trotz zweimaliger Versicherung, nur einmal Fr. 30‘000.00 auszurichten gewesen.

Sowohl die erste Instanz wie auch das Obergericht des Kantons Aargau stützten unsere Ansicht, wonach die Bestimmung der AXA nicht klar zum Ausdruck bringe, ob damit nur die eigenen Policen oder aber auch solche von anderen Versicherungsgesellschaften gemeint sind. Gemäss Unklarheitsregel ist im Zweifelsfall derjenigen Bedeutung Vorrang zu geben, welche für die AXA „als Verfasserin der auszulegenden (unklaren) Bestimmung ungünstiger ist, weil sie es in der Hand gehabt hätte, durch eine andere Formulierung derselben für Klarheit zu sorgen.“

Die AXA akzeptierte den Entscheid des Obergerichts und bezahlte der Mandantschaft auch die andere Hälfte der Schadensumme in der Höhe von Fr. 30‘000.00 vollumfänglich aus.

Urteil OGer Aargau vom 8. März 2018