EGMR-Urteil gegen CH in Asbestfall
Weil einem Mann, der wegen Asbest an Krebs erkrankt war, kein faires Verfahren ermöglicht wurde, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz verurteilt.
Seine Krankheit brach erst aus, als die früher gültige Verjährungsfrist von zehn Jahren schon abgelaufen war. Das Bundesgericht wies deswegen eine Klage auf Entschädigung zurück. Schon früher hatte der Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz für ihren Umgang mit Verjährung kritisiert.
Inzwischen hat das Parlament die Frist bei Körperverletzung auf 20 Jahre erhöht. Das Gericht kritisiert die Schweiz weiter auch dafür, dass das Verfahren zu lange gedauert habe.