Die Teilklage bleibt spannend: neuer Leitentscheid des Bundesgerichts
4. Februar 2021
Das Bundesgericht unterscheidet bei seinen Urteilen zwischen unveröffentlichten (die aber seit dem Internetzeitalter ebenfalls einsehbar sind) und sog. Leitentscheiden, die nicht nur für die Betroffenen, sondern für die ganze Rechtsprechung Bedeutung haben. Im Haftpflichtrecht sind solche Leitentscheide eher selten. schadenanwaelte ist es kürzlich gelungen, einen solchen Leitentscheid zu erwirken.
Im zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil 4A_529/2020 vom 22. Dezember 2020 befasste sich das Bundesgericht mit der Teilklage bzw. der Frage der Zulässigkeit der gegen eine Teilklage widerklageweise erhobenen negativen Feststellungsklage. In unserem Newsletter haben wir bereits über diese wichtigen Fragen berichtet (vgl. Newsletter vom 11. September 2018).
Auch wenn unsere Beschwerde abgewiesen wurde, so konnten doch drei Fragen geklärt werden:
Die im Rahmen der laufenden ZPO-Revision vom Bundesrat betonte Unterscheidung zwischen der echten und der unechten Teilklage scheint das Bundesgericht in diesem Zusammenhang auch in Zukunft nicht beachten zu wollen.
Ob gegen eine Teilklage eine widerklageweise vorgebrachte negative Feststellungsklage zulässig ist oder nicht, soll – entgegen dem Wortlaut von Art. 224 ZPO – auch bei sog. ‚30’000er-Klagen‘, für die das vereinfachte Verfahren gilt, nach einer Interessenabwägung entschieden werden, wobei das Bundesgericht sich nach wie vor weigert, der Praxis Hinweise dazu zu geben, nach welchen Kriterien denn diese Interessenabwägung erfolgen soll.
Entgegen der bisherigen Praxis ist eine Bundesgerichtsbeschwerde gegen in diesem Zusammenhang ergangene Zwischenentscheide nun möglich.
Das letzte Wort dürfte auch nach diesem Entscheid mithin noch nicht gesprochen sein. Es bleibt weiterhin spannend!