Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) erlitt am 19. Juli 1992 einen Unfall, bei weichem sie als Wagenführerin bei stehendem Tram das Gleichgewicht verlor und den Kopf an der Türe des Führerstandes anstiess.
Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) erlitt am 19. Juli 1992 einen Unfall, bei weichem sie als Wagenführerin bei stehendem Tram das Gleichgewicht verlor und den Kopf an der Türe des Führerstandes anstiess (act. 4/18). Dabei zog sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (u.a. act. 14/12, 14/24, 21/50) und litt danach an verschiedenen Beschwerden wie Kopfweh und Übelkeit, Nach Versuchen, ihre Tätigkeit als Tramführerin wieder aufzunehmen, wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Fahrdienst attestiert. Die Klägerin verrichtete daraufhin eine angepasste Tätigkeit und nahm später ihre Arbeit als Tramführerin zu einem Pensum von 50% wieder auf (act. 21/51-53).