Die Individualisierung von Teilklagebegehren im Personenschadenrecht, HAVE 2017, S. 179, Patrick Wagner zusammen mit Markus Schmid

Mit BGE 142 III 683 hat das Bundesgericht die unter der Herrschaft der Eidgenössischen ZPO bestehenden Anforderungen an die Individualisierung des Rechtsbegehrens bei Teilklagen umrissen und ist dabei von seiner früheren, vor Erlass der Eidg. ZPO ergangenen Rechtsprechung abgewichen. Der vorliegende Beitrag beleucht et die Konsequenzen dieser neuen Rechtsprechung bei der Erhebung von Teilklagen, die ihren Ursprung in Ersatzansprüchen zufolge eines Personenschadens haben.

Dans l’ATF 142 III 683, le Tribunal fédéral, sous l’empire du CPC fédéral, a défini les exigences posées à l’individualisation des conclusions dans le cadre des actions partielles, s’écartant ainsi de sa jurisprudence antérieure à l’entrée en vigueur du CPC
fédéral. La présente contribution illustre les conséquences de cette nouvelle jurisprudence en cas d’actions partielles portant sur les prétentions en dommagesintérêts à la suite de lésions corporelles.

I. Einleitung
Die Teilklage im vereinfachten Verfahren, also mit einem Streitwert von CHF 30 000, hat sich in den letzten, seit Inkrafttreten der Eidg. ZPO vergangenen Jahren für die gerichtliche Beurteilung von Forderungen im Bereiche des Personenschadenrechts für viele Konstellationen bewährt und darf heute als Standard gelten.2 Verstummt sind zwischenzeitlich auch die Stimmen, die dieses Vorgehen kritisieren oder gar als
unzulässig/rechtsmissbräuchlich bezeichnen. Das Bundesgericht hat sich nun in BGE 142 III 6834 mit einem wichtigen Teilaspekt dieses Vorgehens, nämlich der Individualisierung der entsprechenden Rechtsbegehren, befasst. Dieses Urteil betrifft eine Fallkonstellation aus dem Arbeitsrecht. Es hat aber auch im Kreise der mit Personenschäden befassten Kolleginnen und Kollegen für viel Gesprächsstoff gesorgt und soll in der Folge in einen etwas grösseren Zusammenhang gestellt und besprochen werden.

II. BGE 142 III 683
Diesem Bundesgerichtsentscheid lag wie erwähnt ein arbeitsrechtlicher Sachverhalt zugrunde: B., offenbar ein Bankdirektor, wurde im Jahre 2013 von seiner Arbeitgeberin, der Bank A. AG, entlassen. Seine Entlöhnung bestand aus einem fixen Jahreslohn von zuletzt CHF 180 000 sowie einem jährlichen Bar-Bonus. Für die Jahre 2011, 2012 und 2013 richtete ihm die Arbeitgeberin jedoch keinen Bar-Bonus aus. Nach fruchtlosem Schlichtungsverfahren reichte B. beim Arbeitsgericht Zürich Klage ein, mit der er von der Bank A. AG unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt die Zahlung von CHF 30 000 nebst Zins verlangte. B. machte dabei geltend, er habe Anspruch auf zusätzlichen Lohn in Form von Bar-Boni, und zwar auf CHF 180 000 im Jahr 2011, auf ebenso viel im Jahr 2012 und auf CHF 120 000 im Jahr 2013. Von diesen CHF 480 000 hat er CHF 30 000 als Teilklage hängig gemacht. Das Arbeitsgericht hiess die Teilklage gut. Es kam dabei zum Schluss, im Jahr 2012 resp. für dieses stünden dem Kläger mindestens noch CHF 30 000 zu, weshalb es die Klage guthiess; wie es sich mit den Jahren 2011 und 2013 verhält, liess die erste Instanz ebenso offen wie die exakte (aber jedenfalls CHF 30 000 erreichende) Höhe des Anspruchs im Jahr 2012. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine gegen dieses erstinstanzliche Urteil von der Bank A. erhobene Berufung ab und sprach B. die verlangten CHF 30 000 nebst Zins zu.