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Pub Deecke Rainer

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Wenn der Schreibende sich an die Anfangszeit als Anwaltspraktikant im Jahr 2006 erinnert, dann war die Erkenntnis prägend, dass sich Haftpflichtfälle bis zur Erledigung nicht nur Jahre, sondern durchaus auch Jahrzehnte hinziehen können.2 t)er Schreibende hatte die Ehre, während seines Ausbildungsjahres seinen Mentor
Dr. Max Sidler oftmals an Zivilprozesse begleiten zu dürfen, wobei er schnell realisieren musste, dass «Lust und Frust» im Anwaltsberuf sehr nahe beieinander
liegen.
Die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 stellt
zweifellos die zentrale Neuerung für das Verfahrensrecht der letzten Dekaden dar.
Die Erwartungen, welche in das neue, 26 kantonale Zivilprozessordnungen ablösende Gesetz gelegt wurden, waren gross. Insbesondere die Möglichkeit, mittels
vorsorglicher Beweisführung nach Art. 158 ZPO bspw. ein Gutachten zur Abschätzung der Prozesschancen einholen zu können oder in einem komplexen Personenschadenfall einen «Testballon» mittels einer Teilklage im vereinfachten Ver¬
fahren starten zu können (Art. 243 ZPO), liessen Hoffnungen aufkeimen, in
Zukunft riskante, kostspielige und nicht zuletzt nervenaufreibende Prozesse vermeiden und Haftpflichtfälle angemessener abschliessen zu können. Die anfängliche Euphorie ist allerdings zumindest aus Klägerperspektive- weitgehend verflogen.

Rainer Deecke, Beschwerde Invalidenversicherung – gemischte Methode / Stephanie C. Elms, Einsprache Rückforderung von Ergänzungsleistungen / Kaspar Saner / Nathalie Tuor, Klage Berufliche Vorsorge…

Der Autor untersucht in seinem Beitrag, inwieweit
die von der Überwindbarkeitsrechtsprechung des
Sozialversicherungsrechts beeinflussten versiche¬
rungsmedizinischen Gutachten auch für das Haft¬
pflichtrecht fruchtbar gemacht werden können. Er
kommt dabei zum Schluss, dass die sozialversiche¬
rungsmedizinischen Gutachten, welche psychoso¬
ziale und soziokulturelle Faktoren ausblenden und
aufVermutungen, wie die Überwindbarkeitsfiktion,
basieren, aber auch klinische jedoch nicht objek¬
tivierbare Befunde bei der Arbeitsfähigkeitsbeur¬
teilung marginalisieren, im Haftpflichtrecht nicht
oder nur eingeschränkt verwendet werden sollen.
Zu fordern sei ein zweistufiger, klar unterteilter
Beurteilungsvorgang, für sämtliche sozialversiche¬
rungsmedizinischen Expertisen, wo eine Untersu¬
chung sowohl nach dem bio-psycho-sozialen als
auch nach dem bio-psychischen Krankheitsmodell
zu erfolgen habe.

Die Suva stützt sich bei der Invaliditätsbemessung
nicht nur auf die Schweizerische Lohnstruktur¬
erhebung (LSE), sondern auch auf eine interne
Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP). Das
Bundesgericht lässt diese Methode unter gewissen
Voraussetzungen zu. Die Autoren erachten die bun¬
desgerichtlichen Leitlinien als ungenügend. Sie
kritisieren namentlich die fehlende Transparenz,
die Repräsentativität, die Korrektheit der Daten,
aber auch den Umstand, dass für Suva-Versicherte
ein Sonderrecht gelte.