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FAQ IV / Berufliche Vorsorge / Krankentaggeld

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Ein Stellenwechsel ist immer auch mit einem Wechsel der Unfallversicherung, Pensionskasse und einer allfälligen Krankentaggeldversicherung verbunden. Dies birgt die Gefahr von Leistungseinschränkungen. Informieren Sie sich rechtzeitig über die Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Weiterführung der Versicherungen falls Sie nicht nahtlos eine neue Stelle antreten.

Solange Sie bei einem Arbeitgeber angestellt sind, verbleibt ihr Pensionskassenguthaben bei der Pensionskasse. Besteht Anspruch auf Prämienbefreiung wächst das Guthaben weiter an.

Wird das Arbeitsverhältnis (gesundheitsbedingt) aufgelöst, endet das Vorsorgeverhältnis und es besteht Anspruch auf eine Austritts- /Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse. Das Pensionskassenguthaben wird in diesem Fall auf ein Sperrkonto überwiesen und kann im Alter (5 Jahre vor bis 5 Jahre nach Erreichen des Pensionsalters) als einmalige Kapitalzahlung bezogen werden. Da keine Beiträge mehr einbezahlt werden, wächst ihr Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto bis zur Pensionierung nicht weiter an.

Dabei handelt es sich um eine wichtige Entscheidung, welche gut überlegt sein sollte. Denn ist der Entscheid einmal gefällt, kann man nicht auf diesen zurückkommen. Ob ein Kapitalbezug möglich ist und in welchem Umfang, hängt von Ihrer Pensionskasse ab. Informieren Sie sich rechtzeitig (mind. 6 Monate vor der geplanten Pensionierung) über Ihre Möglichkeiten und die Höhe der Leistungen. Allenfalls ist auch eine Kombination der beiden Varianten möglich (Teilkapitalbezug und gekürzte Altersrente). Beachten Sie, dass die meisten Pensionskassen eine Anmeldefrist für den Kapitalbezug vorsehen.

Wenn Sie eine Rente der Invalidenversicherung (IV, 1. Säule) erhalten und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einer Pensionskasse versichert waren, besteht in der Regel auch Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse (2. Säule).

Grundsätzlich ist es sinnvoll, alle Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen, um die berufliche Wiedereingliederung voranzutreiben. Ein persönliches Engagement wird im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet. Zu bedenken ist, dass ein Case-Management von der Versicherung finanziert ist und alle Beobachtungen im Case-Management in die Berichterstattung an die Versicherung einfliessen.

Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, den verunfallten Arbeitnehmer einzugliedern. Allenfalls wird jedoch die berufliche Eingliederung im Rahmen eines IV-Verfahrens geprüft. Berufliche Massnahmen sind i.d.R. bei einem IV-Grad von 20% angezeigt. Die Massnahmen der IV sind vielfältig. Bei gewissen bezahlt die IV auch ein Taggeld. Im Rahmen eines Arbeitsplatzerhalts kann der Arbeitgeber in die berufliche Wiedereingliederung einbezogen werden, bspw. durch Anpassung des Arbeitsplatzes an die unfallbedingten Einschränkungen.

Das Gesetz sieht bei Krankheit, Unfall und weiteren Umständen, die die Arbeitnehmerin an der Arbeit hindern, sogenannte Sperrfristen vor, während derer das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden darf. Bei Krankheit und Unfall sind dies im ersten Anstellungsjahr 30 Tage, ab dem zweiten bis zum fünften Anstellungsjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Die Kündigung, die während dieser Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig, also nicht zu beachten. Wurde die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist ausgesprochen, verlängert sich die Kündigungsfrist um die Dauer der Sperrfrist. Diese Sperrfristen gelten erst nach Ablauf der Probezeit.