BVG U 120/00 vom 9.1.2001 Einbezug der vom Vater bezahlten Wohungsmiete in das versicherte Verdienst bei Mitarbeit im elterlichen Betrieb (Naturallohn)
Eine zu 60 % als Floristin tätige und in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Versicherung obligatorisch gegen Unfall versicherte Arbeitnehmerin hat einen Skiunfall erlitten. Zusätzlich hatte sie vor dem Unfall kaufmännisch im elterlichen Betrieb mitgearbeitet, weshalb ihr Vater ihr die Wohnungsmiete bezahlte. Die Taggelder und die Rente wurden seitens der Versicherung einzig auf Basis des Einkommens als Floristin ermittelt. Die Versicherte hat beschwerdeweise beansprucht, es sei der ortsübliche Lohn für die Mitarbeit im elterlichen Betrieb beim versicherten Verdienst hinzuzurechnen. Die Unfallversicherung vertrat die Auffassung, dass die Verunfallte für die Arbeit im elterlichen Betrieb nicht versichert sei. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass es sich um einen Naturallohn handle und die Versicherte für diese Tätigkeit nicht obligatorisch gegen Unfall versichert sei. Auf Beschwerde der Verunfallten hat das Bundesgericht festgestellt, dass auf die Taggeldberechnungen, nachdem diese während langer Zeit nicht beanstandet wurden, nicht mehr zurückgekommen werden müsse (E. 3b). Hingegen sei die (über 20-jährige) Versicherte AHV-pflichtig und somit obligatorisch gegen Unfall versichert, auch wenn sie keinen Bar- sondern nur Naturallohn bezogen hatte und darauf effektiv keine AHV-Beiträge entrichtet wurden (E. 2b). Die Winterthur Versicherung wurde verpflichtet, auch diesen „Lohn“ beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen und zwar nicht in Höhe der vom Vater gewährten monatlichen Miete, sondern so, wie die kaufmännische Tätigkeit orts- und branchenüblich entlöhnt wird (E. 3c).
[AZA 7]
U 120/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Helfenstein
Urteil vom 9. Januar 2001 in Sachen
S.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, Lutherstrasse 4, Zürich,
gegen
«Winterthur» Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, Zürich,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
A.- Die 1962 geborene, verheiratete S.________ ist gelernte Floristin und seit Juli 1990 als Filialleiterin bei der Firma W.________ AG tätig. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis ist sie bei der «Winterthur» Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden Winterthur) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Ab 1. Oktober 1992 arbeitete sie wegen der Krankheit ihrer Mutter nur noch an drei en im angestammten Betrieb und war zusätzlich im Engroshandelsbetrieb sowie im Haushalt ihres Vaters tätig, welcher ihr hiefür eine monatliche Entschädigung von Fr. 1130.- ausrichtete.
Am 2. März 1994 kollidierte S.________ beim Skifahren mit einem Snowboardfahrer und erlitt eine Fraktur des 8. Brustwirbels mit Keilwirbelbildung ventral sowie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Vom 3. bis 10. März 1994 war sie im Regionalspital X.________ und vom 11. bis 19. März 1994 im Spital Y.________ hospitalisiert. Bis 30. Mai 1994 blieb sie vollständig arbeitsunfähig und erhöhte ihr Arbeitspensum in der Folge sukzessive. Seit 1. September 1994 ist sie im angestammten Betrieb wieder mit einem Teilzeitpensum von 80 % als Filialleiterin tätig. Die Winterthur richtete bis 31. Januar 1998 die entsprechenden Taggeldleistungen nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von Fr. 37’120.- entsprechend den in der Unfallmeldung der Arbeitgeberfirma vom 9. März 1994 enthaltenen Lohnangaben aus. Sie liess die Versicherte zweimal durch den Neuropsychologen Dr. G.________ begutachten (Gutachten vom 26. März 1996 und 19. September 1997) und holte beim orthopädischen Spezialarzt Dr. T.________ zwei Gutachten vom 19. Dezember 1995 und vom 9. Dezember 1997 ein. Im zweiten Gutachten kam Dr. T.________ unter anderem zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten betrage in ihrem angestammten Beruf dauernd 20 %. An ihrer bisherigen Arbeitsstelle, wo die Möglichkeit einer gewissen körperlichen Schonung bestehe, sei sie unter medizinischen Gesichtspunkten «optimal» eingegliedert. Gestützt darauf und ergänzende erwerbliche Abklärungen bei der Arbeitgeberfirma vom 22. April 1998 sprach die Winterthur S.________ mit Verfügung vom 11. Juni 1998 ab 1. Februar 1998 eine Invalidenrente von 36 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % (Fr. 24’300.-) zu und stellte die Heilbehandlung vorbehältlich der weiteren Atlaslogiebehandlung per 31. Januar 1998 ein. Den für die Bemessung des Rentenanspruchs massgebenden versicherten Verdienst setzte die «Winterthur» entsprechend dem von der Firma W.________ AG am 19. Januar 1998 für das
Jahr vor dem Unfall deklarierten Bruttolohn auf Fr. 34’172.- fest. Die gegen die Verfügung vom 11. Juni 1998 erhobene Einsprache wies die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 27. April 1999 ab.
B.- Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, die Winterthur sei zu verpflichten, die Heilungskosten weiterhin zu übernehmen, die Taggeldleistungen rückwirkend anzupassen und eine Invalidenrente von 63 % nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von Fr. 66’397.- sowie eine Integritätsentschädigung von 50 % auszurichten. Sie legte ein Privatgutachten von Dr. C.________, Oberarzt der Neurologischen Poliklinik des Spitals Z.________, vom 10. Mai 1999 ins Recht. Mit Entscheid vom 16. Februar 2000 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde teilweise gut, wies die Sache zu neuer Beurteilung des Invalidenrentenanspruches an die Winterthur zurück und sprach der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- zu.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ ihre vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern und beantragen, es seien ihr die Kosten des eingeholten Privatgutachtens zu ersetzen sowie für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Winterthur und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die für das Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung und Taggeldleistungen sowie für den Anspruch von Rentenbezügern auf Heilbehandlung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
b) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung mit Bezug auf die vom Privatgutachter Dr. C.________ empfohlene Kraniosakraltherapie seien die Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Heilbehandlungen nach Zusprechung einer Invalidenrente gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG gegeben. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich.
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG steht ein Anspruch auf Heilbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen nur dem erwerbsunfähigen Rentenbezüger zu. Erwerbsunfähigkeit bedeutet Vollinvalidität. Es kann keine Rede davon sein, dass bei der Beschwerdeführerin eine solche vorliege.
2.- a) Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die von der Winterthur in Form von de-facto-Verfügungen erlassenen Taggeldabrechnungen nach Ablauf einer (nach den Umständen) angemessenen Überlegungsfrist in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 122 V 369 Erw. 3 mit Hinweisen). Nach Eintritt der Rechtskraft sind sie nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung und der prozessualen Revision abänderbar. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 173 Erw. 4a, 272 Erw. 2, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen).
b) aa) Die Winterthur hat in ihren Taggeldabrechnungen von Anfang an den versicherten Verdienst mit «Jahreslohn Fr. 37’120.-» festgehalten. Für die Beschwerdeführerin war ohne weiteres erkennbar, dass es sich dabei nur um den von ihrer Arbeitgeberfirma im Jahr vor dem Unfall ausgerichteten Bruttolohn handeln konnte und das von ihr im elterlichen Betrieb/Haushalt erzielte, zusätzliche Einkommen darin nicht enthalten war. Die
Nichtberücksichtigung dieses Einkommens hat sie nie beanstandet, sondern erstmals mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. April 1998 dessen Aufrechnung sowie die rückwirkende Abänderung der Taggeldabrechnungen verlangt. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass nach rund vierjähriger, unwidersprochener Entgegennahme von Taggeldabrechnungen und Taggeldzahlungen, die hinsichtlich des für die Taggeldbemessung massgebenden versicherten Verdienstes immer gleich lauteten, deren Rechtsbeständigkeit eingetreten ist.
bb) Ein Anspruch, dass die Winterthur mittels Wiedererwägung ihrer Taggeldabrechnungen darauf zurückkommt, steht der Beschwerdeführerin nicht zu. Denn nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht zur Wiedererwägung einer Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller, richterlicher Beurteilung gebildet hat, verpflichtet werden. Es besteht daher kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 117 V 12 Erw. 2a; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
cc) Im Rahmen einer prozessualen Revision ist die Verwaltung nur verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, welche zur Zeit der rechtskräftigen Entscheidung schon bestanden haben und welche der Betroffene aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht in das Verfahren einbringen konnte (BGE 112 V 371 Erw. 2a, 110 V 393 ff. Erw. 2a; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 262).
Der von der Beschwerdeführerin ab September 1994 bis zum Unfall vom 2. März 1994 im elterlichen Betrieb/Haushalt erzielte Zusatzverdienst von Fr. 1130.- monatlich hätte von ihr bereits im Anschluss an die erste Taggeldabrechnung vom 30. März 1994 geltend gemacht werden können. Dass sie damit bis im April 1998 zugewartet und das entsprechende Beweismittel erst mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 1998 vorgelegt hat, hat sie selbst zu vertreten. Zufolge selbstverschuldeter Verspätung der diesbezüglichen Sachvorbringen und Beweismittel steht ihr daher auch kein Anspruch darauf zu, dass die Winterthur auf dem Wege der prozessualen Revision auf ihre Taggeldabrechnungen zurückkommt.
3.- a) Das kantonale Gericht hat zutreffend festgehalten, dass als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG) und als solcher der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn gilt (Art. 22 Abs. 2 UVV). In Abweichung von dieser Grundregel sieht Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV vor, dass für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn zu berücksichtigen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, Familienmitglieder und andere mit einem Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundene und darin mitarbeitende Personen nach einem versicherten Unfall nicht entgelten zu lassen, dass sie mit Rücksicht auf ihre persönlichen oder verwandtschaftlichen Bindungen keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielten oder erzielen konnten. Zwecks Vermeidung einer Benachteiligung dieser Personen sollen deshalb die ihnen zustehenden Renten (und Taggelder) auf Grundlage einer berufs- und ortsüblichen Entlöhnung ihrer Mitarbeit im Betrieb und nicht des effektiv bezogenen, ahv-rechtlich massgebenden Lohnes berechnet werden.
Die Beschwerdeführerin war und ist zweifellos Mitglied der Familie (vgl. dazu BGE 121 V 125 ff.) ihres Vaters und zeitweiligen Arbeitgebers, weshalb für die Bemessung der Rente der von ihr im Jahr vor dem Unfall im elterlichen Betrieb/Haushalt effektiv erzielte Lohn in der Höhe von Fr. 1130.- monatlich nur zu berücksichtigen ist, falls er über dem berufs- und ortsüblichen Verdienst lag. Falls dies nicht zutrifft, ist mindestens der berufs- und ortsübliche Verdienst für die von der Beschwerdeführerin geleistete Mitarbeit zu berücksichtigen.
Es ist nicht aktenkundig, in welchem zeitlichen Umfang und in welcher Funktion die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall vom 2. März 1994 im elterlichen Betrieb und Haushalt tätig gewesen ist. Die Streitsache ist daher zur Abklärung des diesbezüglichen Sachverhaltes sowie allenfalls zur Bestimmung des entsprechenden berufs- und ortsüblichen Lohnes an die Winterthur zurückzuweisen.
b) aa) Die Vorinstanz ist der Auffassung, das von der Beschwerdeführerin im elterlichen Betrieb/Haushalt erzielte Erwerbseinkommen sei für die Ermittlung des versicherten Verdienstes unbeachtlich, weil der Vater der Beschwerdeführerin mit der ausgerichteten Entschädigung von Fr. 1130.- monatlich ihre «Mietkosten» übernommen und ihr damit «gewissermassen freies Logis» gewährt habe. Es habe sich dabei nicht um Barlohn im Sinne von Art. 2 lit. a UVV gehandelt und es seien dafür auch keine AHV-Beiträge entrichtet worden. Die Beschwerdeführerin sei demgemäss für die Tätigkeit im elterlichen Betrieb/Haushalt gemäss Art. 2 lit. a UVV nicht obligatorisch versichert gewesen, weshalb der hiefür entrichtete Lohn nicht dem versicherten Verdienst zugerechnet werden könne.
bb) Die Vorinstanz übersieht, dass die in Art. 22 Abs. 2 geregelten Abweichungen von der Grundregel über den für den versicherten Verdienst massgebenden Lohn ganz allgemein nicht mit der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 UVV korrelieren, welche die Ausnahmen vom Versicherungsobligatorium für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer regelt. Namentlich besteht kein gesetzessystematischer Zusammenhang zwischen der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV, welche mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten, vom Versicherungsobligatorium freistellt, und derjenigen von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV über den versicherten Verdienst von mitarbeitenden Familienmitgliedern. Versicherungspflicht und versicherter Verdienst knüpfen an unterschiedliche Rechtsbegriffe an; nämlich an den AHV-Arbeitnehmerbegriff einerseits (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 1 UVV) und den Begriff des massgebenden Lohnes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG (vgl. Art. 22 Abs. 2 UVV) anderseits. Zum versicherten Verdienst kann daher auch die Entlöhnung aus einem Arbeitsverhältnis gehören, das nicht der obligatorischen Versicherungspflicht untersteht. Abgesehen davon hat die Vorinstanz übersehen, dass entgegen dem ungenauen Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV für die Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium nicht massgebend ist, ob Familienmitglieder für das mit ihrer Mitarbeit im Betrieb erzielte Einkommen tatsächlich AHV-Beiträge entrichtet haben oder nicht. Vielmehr richtet sich das Versicherungsobligatorium danach, ob Familienmitglieder verpflichtet sind, AHV-Beiträge zu entrichten (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 110 Fn 186). Mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, sind aber nur bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, von der AHV-Beitragspflicht und damit vom Unfallversicherungsobligatorium befreit (Art. 5 Abs. 3 lit. a AHVG). Nachher haben sie AHV-Beiträge nach Massgabe ihres Bar- und Naturaleinkommens zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVV). Die Beschwerdeführerin war somit für ihre erwerbliche Tätigkeit im elterlichen Betrieb/Haushalt selbst dann ahv-beitragspflichtig und damit obligatorisch unfallversichert, wenn sie, wie die Vorinstanz irrtümlich annimmt, keinen Bar- sondern nur Naturallohn bezogen hätte.
c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demgemäss mit Bezug auf die streitige Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden versicherten Verdienstes in dem Sinne gutzuheissen, dass die Streitsache zur Abklärung des der Mitarbeit der Beschwerdeführerin im elterlichen Betrieb/ Haushalt entsprechenden orts- und berufsüblichen Lohnes sowie zur Neufestsetzung des versicherten Verdienstes an die Winterthur zurückgewiesen wird.
4.- a) Bei dem gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleich sind Vorinstanz und Verwaltung nicht von den bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielbaren hypothetischen Vergleichseinkommen, sondern von den tatsächlichen Verdienstverhältnissen der Versicherten im angestammten Betrieb ausgegangen, weil sie die hiefür nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa) erforderlichen vier Voraussetzungen (Vorliegen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses, volle Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit, Angemessenheit des im angestammten Betrieb erzielten Einkommens, keine Ausrichtung von Soziallohn) als kumulativ erfüllt erachteten.
Die Winterthur hat dementsprechend für die Invaliditätsschätzung auf die von ihrem Aussendienst am 22. April 1998 beim Geschäftsführer der Arbeitgeberfirma der Versicherten, Herr W.________, erhobenen erwerblichen Angaben abgestellt. Gestützt darauf hat sie das jährliche Valideneinkommen einer voll leistungsfähigen, als Filialleiterin tätigen Floristin auf Fr. 57’600.- (12 x Fr. 4800.-) und das jährliche Invalideneinkommen
nach Massgabe des von der Versicherten im Jahre 1998 in dieser Funktion und im angestammten Betrieb tatsächlich erzielten Lohnes von Fr. 3560.- monatlich sowie unter Abzug einer Soziallohnkomponente von Fr. 460.- monatlich auf Fr. 37’200.- (12 x Fr. 3100.-) festgesetzt.
b) Nicht streitig und auch von Amtes wegen nicht zu beanstanden ist, dass Vorinstanz und Verwaltung das Vorliegen eines stabilen Arbeitsverhältnisses bejaht haben.
5.- a) Mit Bezug auf das Valideneinkommen vertritt das kantonale Gericht die Auffassung, die von der Winterthur bei der Arbeitgeberfirma bloss mündlich eingeholten Angaben genügten den formellrechtlichen Anforderungen an die Beweiserhebung mittels Auskünften von Drittpersonen (Art. 12 lit. c VwVG) nicht, weshalb die Streitsache zur formell rechtskonformen Ermittlung des Valideneinkommens an die Verwaltung zurückzuweisen sei.
Indessen hat der Aussendienstmitarbeiter der Winterthur über die am 22. April 1998 von Herrn W.________ erteilten Auskünfte ein ausführliches und präzises Protokoll erstellt, das sowohl von ihm selbst als auch von der befragten Auskunftsperson unterzeichnet worden ist. Werden mündliche Auskünfte von Drittpersonen zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes in dieser Form schriftlich festgehalten, stellen sie ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar (BGE 117 V 285 Erw. 4c). Es besteht daher kein Anlass, die Streitsache zwecks formell rechtskonformer Beweisabnahme über das massgebende Valideneinkommen an die Winterthur zurückzuweisen.
b) Hingegen rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei die Frage ausser Acht geblieben, ob und wenn ja, in welcher Höhe und Form der Versicherten eine Jahresendzulage (Gratifikation oder 13. Monatslohn) ausgerichtet wurde und im Gesundheitsfall wahrscheinlich weiterhin ausgerichtet worden wäre. In der Unfallmeldung vom 9. März 1994 hat die Arbeitgeberfirma in der Rubrik «Gratifikation/13. Monatslohn» einen Betrag von Fr. 2800.- aufgeführt, welcher von der Winterthur für die Taggeldberechnung als versicherter Verdienst mit berücksichtigt worden ist. Dagegen geht aus den Akten nicht hervor, in welcher Höhe und Form der Beschwerdeführerin nach dem Unfall weiterhin Jahresendzulagen ausgerichtet wurden, ob darauf ein Rechtsanspruch bestand (im Falle von Gratifikationen nach Massgabe von Art. 322d Abs. 1 OR) und in welchem Umfang eine solche im Gesundheitsfall weiterhin ausgerichtet worden wäre. Namentlich enthält das Protokoll vom 22. April 1998 keine Angabe, ob in dem von Herrn W.________ auf Fr. 4800.- bezifferten Validenlohn eine Jahresendzulage mitenthalten ist. Lediglich zur ergänzenden Abklärung dieses Punktes ist daher die Streitsache im Zusammenhang mit dem massgebenden Valideneinkommen an die Verwaltung zurückzuweisen.
6.- a) Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zunächst streitig, ob die Versicherte am angestammten Arbeitsplatz die ihr noch zumutbare Arbeitsfähigkeit mit einem Teilarbeitspensum von 80 % voll ausschöpft oder ob sie damit überfordert ist.
Die Winterthur hat diesbezüglich auf das zweite Gutachten von Dr. T.________ vom 9. Dezember 1997 abgestellt. Danach beträgt die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Floristin/Filialleiterin im angestammten Betrieb, wo die Möglichkeit einer gewissen körperlichen Schonung besteht (kein Heben von schweren Lasten), 20 %. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin gestützt auf das Privatgutachten Dr. C.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % geltend. Dieser Arzt führt in seinem Gutachten vom 10. Mai 1999 aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem von ihr eingehaltenen Arbeitspensum von 80 % «grenzwertig» überfordert. Für die Tätigkeit im angestammten Beruf sei «zum jetzigen Zeitpunkt» eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 %, wahrscheinlich «eher sogar» 40 % anzunehmen.
Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, es sei auf Grund dieser divergierenden Angaben der beiden Gutachter nicht möglich, die der Versicherten noch zumutbare Arbeitsfähigkeit schlüssig zu beurteilen und hat die Sache zur Einholung eines neuen, interdisziplinären Gutachtens an die Winterthur zurückgewiesen.
b) Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG) haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Was Partei- oder Privatgutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 353 Erw. 3a/dd).
c) Im vorliegenden Fall ist für die Würdigung der beiden einander widersprechenden medizinischen Gutachten von Belang, dass dem Privatgutachter Dr. C.________ nur einige wenige, im Gutachten einzeln erwähnte, medizinische Vorakten zur Verfügung standen. Dr. C.________ hat daher namentlich die Ergebnisse der zweiten neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. G.________ vom 19. September 1997, welche erheblich geringere neuropsychologische Defizite als die erste Begutachtung vom 15. März 1996 ergab, nicht berücksichtigt. Ebenso wenig hat er den Umstand beachtet, dass der Hausarzt Dr. F.________, ab 1. September 1994, also während rund 4 3/4 Jahren, stets eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierte und in seinem Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 18. August 1998 eine «Überlastung bei entsprechend reduziertem Arbeitspensum» ausdrücklich verneinte. Mit den abweichenden, ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen hat sich der Privatgutachter überhaupt nicht auseinandergesetzt und nicht näher begründet, weshalb er zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin sei mit dem über Jahre eingehaltenen Arbeitspensum von 80 % überfordert. Dieser Schlussfolgerung fehlt daher jede Beweiskraft. Es ist vielmehr auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den Administrativgutachter Dr. T.________, welche mit dem vom Hausarzt über mehrere Jahre bestätigten Leistungsvermögen übereinstimmt, abzustellen. Auf die Einholung eines neuen interdisziplinären Gutachtens ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu verzichten.
d) Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Beibehaltung ihres bisherigen Arbeitspensums von 80 % zumutbar ist, und dass sie damit die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Das Invalideneinkommen entspricht folglich dem im angestammten Betrieb effektiv erzielten Verdienst.
Der Geschäftsführer der Arbeitgeberfirma der Beschwerdeführerin hat diesen im Rahmen der am 22. April 1998 durchgeführten erwerblichen Abklärungen auf monatlich Fr. 3560.- beziffert. Wie beim Valideneinkommen blieb aber auch hier offen, ob die Versicherte nach dem Unfall vom 2. März 1994 weiterhin eine Jahresendzulage erhalten hat und mutmasslich auch in Zukunft erhalten wird und wenn ja, in welcher Form und Höhe. Diese Frage bedarf auch hinsichtlich des Invalideneinkommens ergänzender Abklärung. Hingegen sind die von der Beschwerdeführerin angeführten statistischen Löhne (Tabellenlöhne) irrelevant, wenn die Invalidität – wie im vorliegenden Fall – nach Massgabe der von einem Versicherten in einem stabilen Arbeitsverhältnis effektiv hinzunehmenden Verdiensteinbusse bemessen wird.
e) Die Winterthur hat den von der Beschwerdeführerin im Jahre 1998 effektiv erzielten Verdienst von Fr. 3560.- monatlich um einen Soziallohnanteil von Fr. 460.- reduziert, weil Herr W.________ am 22. April 1998 zu Protokoll erklärte, «unter Berücksichtigung der Einschränkungen» der Versicherten sei «ein Monatssalär von ca. Fr. 3000.- oder Fr. 3100.-
monatlich eher angemessen» als der effektiv bezahlte Monatslohn von Fr. 3560.-. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberlohnangaben ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277 Erw. 4c, 104 V 93 Erw. 2; RKUV 1996 U 240 S. 95 Erw. 3c; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherten oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
Im vorliegenden Fall fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin seit Wiedererlangung einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit im September 1994 ein Soziallohnanteil von rund 15 % ausgerichtet worden wäre und mutmasslich in Zukunft weiterhin ausbezahlt werden wird. In kleineren Unternehmungen wie der Arbeitgeberfirma der Beschwerdeführerin wird selbst langjährigen und geschätzten Mitarbeitern Soziallohn erfahrungsgemäss (wenn überhaupt) nur relativ kurzfristig ausbezahlt, weil sich dadurch die Ertragslage unmittelbar und spürbar verschlechtert.
f) Die Winterthur hat daher beim Invalideneinkommen zu Unrecht einen Soziallohnanteil von Fr. 460.- berücksichtigt. Nach Abklärung der für beide Vergleichseinkommen relevanten, aber noch offenen Frage der zur berücksichtigenden Jahresendzulage, ist deshalb im Rahmen der neu vorzunehmenden Invaliditätsbemessung beim Invalideneinkommen auf das von der Beschwerdeführerin trotz ihrer Behinderung tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abzustellen.
7.- a) Die Beschwerdeführerin beantragt erneut die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 50 %. Nicht streitig ist der für die Wirbelsäulenaffektion zugesprochene Prozentsatz von 15 %. Hingegen beziffert die Beschwerdeführerin denjenigen für die neuropsychologische Funktionsstörung weiterhin auf 20 % statt der zugesprochenen 10 %. Zusätzlich beansprucht sie für die von Dr. C.________ festgestellte Beeinträchtigung des «psychischen Wohlbefindens» eine Integritätsentschädigung von 15 %.
b) Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, dass Dr. G.________ eine «minimale bis leichte» neuropsychologische Funktionsstörung diagnostiziert und den diesbezüglichen Integritätsschaden in Übereinstimmung mit den Richtwerten der Tabelle 8 der SUVA zu den Integritätsschäden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen auf 10 % beziffert hat. Die Beschwerdeführerin behauptet ohne jede Auseinandersetzung mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen und aktenwidrig, es liege eine leichte Hirnfunktionsstörung vor. Dieser Standpunkt ist haltlos.
c) Unter dem Titel Beeinträchtigung des «psychischen Wohlbefindens» macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aus gesundheitlichen Gründen könne sie ihren «Kinderwunsch» nicht mehr verwirklichen und an der «Freizeitkultur» sowie am «Gesellschaftsleben» nur noch beschränkt teilnehmen.
Die Integritätsentschädigung wird abstrakt und egalitär nach der dem medizinischen Befund entsprechenden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität bemessen. Subjektive Faktoren und spezielle Behinderungen des Betroffenen, namentlich mittelbare, individuelle Auswirkungen eines Gesundheitsschadens, bleiben dabei ausser Betracht (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen). Die geltend gemachte Beeinträchtigung in den gesellschaftlichen und Freizeit-Aktivitäten ist daher unerheblich. Dasselbe gilt für den gesundheitlich bedingten Verzicht auf Kinder, der mit dem in Anhang 3 zur UVV als Integritätsschaden aufgeführten Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit nichts zu tun hat.
d) Ein Integritätsentschädigungsanspruch für einen psychogenen Gesundheitsschaden steht der Beschwerdeführerin nicht zu. Der Unfall vom 2. März 1994 war nicht ein so schweres Unfallereignis, dass es geeignet gewesen wäre, eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität, die einer Besserung nicht mehr zugänglich ist und daher das Anspruchserfordernis einer dauernden Schädigung (Art.
24 Abs. 1 UVG) erfüllt, in adäquat kausaler Weise zu verursachen (vgl. BGE 124 V 36 ff. Erw. 4 und 5 und 209 ff. Erw. 4). Bei der von Privatgutachter Dr. C.________ diagnostizierten leichten, intermittierend (d.h. vorübergehend) mittelgradigen, depressiven «Episode» handelt es sich weder um eine unheilbare noch um eine besonders schwere psychische Gesundheitsstörung. Es fehlt daher diesbezüglich eindeutig an den Anspruchsvoraussetzungen der Dauerhaftigkeit und der Unfallkausalität.
8.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Beschwerdeführerin erstmals die Zusprechung von Verzugszinsen sowohl für die ihr zustehende Invalidenrente als auch für die Integritätsentschädigung. Ein entsprechendes Rechtsbegehren hat sie weder im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren noch im Verwaltungsverfahren gestellt. Es fehlt somit diesbezüglich an der Sachurteilsvoraussetzung des Anfechtungsgegenstandes. Zwar kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. im letztinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren auf eine ausserhalb der durch den vorinstanzlichen Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Da indessen im Sozialversicherungsrecht – mit Ausnahme des Berufsvorsorgerechts (BGE 119 V 82 Erw. 3b mit Hinweisen) – grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet sind und nur unter besonderen Voraussetzungen, namentlich bei widerrechtlichem und schuldhaftem Verhalten der Verwaltungsorgane, zugesprochen werden können (BGE 119 V 81 Erw. 3a, 117 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen; RKUV 2000 U 360 S. 32 ff.), fehlt es an einem engen Sachzusammenhang zwischen dem Verzugszinsanspruch und den von der Vorinstanz beurteilten, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht streitigen Rechtsansprüchen. Auf das Verzugszinsbegehren ist daher nicht einzutreten.
9.- a) Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, es seien ihr die Kosten des eingeholten Privatgutachtens sowie eine «angemessene» Parteientschädigung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Sie hat die entsprechende Rechnung für das Gutachten von Dr. C.________ über Fr. 1540.- und die Kostennote ihres Rechtsvertreters für das vorinstanzliche Verfahren über Fr. 3388.50 aufgelegt.
b) Gutachterkosten sind zu entschädigen, soweit diese als notwendig zu gelten haben (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b in fine). Das von der Beschwerdeführerin veranlasste Privatgutachten von Dr. C.________ vermittelte keine wesentlichen Erkenntnisse, die zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beigetragen hätten. Die entsprechenden Kosten können daher nicht der Winterthur auferlegt werden.
c) Die kantonalen Rekursinstanzen sind gemäss Art. 35 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 VwVG (anwendbar nach Art. 1 Abs. 3 VwVG) verpflichtet, ihre Entscheide zu begründen. Mit diesem aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch fliessenden Begründungserfordernis soll dem Betroffenen ermöglicht werden, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 126 I 102 f. Erw. 2a, 121 I 57 Erw. 2c, 117 Ib 86 Erw. 4 je mit Hinweisen). In diesem Sinne gilt die Begründungspflicht für die prozessrechtliche Nebenfolge der Parteikostenfestsetzung in gleicher Weise wie für den materiellrechtlichen Teil eines Entscheides. Sie ist diesbezüglich jedenfalls dann nicht mehr erfüllt, wenn der kantonale Richter zwecks Festsetzung der Parteientschädigung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weder eine Kostennote einholt noch in seinem Entscheid darlegt, wie er die zugesprochene Parteientschädigung bemessen hat.
Im vorliegenden Fall ist weder das eine noch das andere geschehen. Der angefochtene Entscheid leidet daher mit Bezug auf die der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 800.- an einem Begründungsmangel, was entsprechend der formellen Rechtsnatur des Gehörsanspruches (BGE 125 I 118 Erw. 3) zu seiner Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung des Parteientschädigungsanspruches
führt. Dabei wird das kantonale Gericht für das Obsiegen/Unterliegen der Beschwerdeführerin auf den Ausgang des letztinstanzlichen Verfahren abzustellen haben.
10.- Zusammenfassend ist die Streitsache zur Neubeurteilung des Invalidenrentenanspruches der Beschwerdeführerin nach ergänzender Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen 3, 5 und 6 an die Winterthur sowie zur Neubeurteilung ihres Parteientschädigungsanspruches an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden Dispositiv-Ziff.
1 und 3 des Entscheides des Verwaltungsgerichts
des Kantons Schwyz vom 16. Februar 2000 und der Einspracheentscheid der «Winterthur» Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft vom 27. April 1999 hinsichtlich
des Anspruches der Beschwerdeführerin auf
eine Invalidenrente aufgehoben und es wird die Sache
an die «Winterthur» Schweizerische VersicherungsGesellschaft zurückgewiesen, damit diese nach ergänzender Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen
3, 5 und 6 über den Rentenanspruch neu verfüge.
Hinsichtlich des Anspruches der Beschwerdeführerin auf
eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird die Sache an das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz zurückgewiesen, damit dieses im Sinne
der Erwägung 9 darüber neu entscheide. Im Übrigen wird
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die «Winterthur» Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts der IV. Kammer: schreiberin: