BGE 9C_787/2018 vom 19. Juli 2019: Leidensbedingter Abzug bei der IV-Rentenberechnung
Im November-Newsletter 2018 wurde von einem körperlich angeschlagenen Versicherten berichtet, der gemäss kantonalem Gericht in seinem krankheitsbedingt verminderten Berufspensum problemlos gleich viel wie eine völlig gesunde Durchschnittsperson mit gleichem Pensum verdienen könne; dies sollte zu einer verminderten IV-Rente führen. Auf Beschwerde von schadenanwaelte hat das Bundesgericht diesen Entscheid aufgehoben. Es erinnerte dabei daran, dass Umstände wie Nationalität, eine begrenzte Auswahl an möglichen Tätigkeiten, ein erhöhter Pausenbedarf sowie die fehlende Berufsbildung in den noch möglichen leichten Arbeiten im Vergleich zu gesunden, flexiblen Durchschnittsangestellten regelmässig zu Lohneinbussen führen.
Diese Nachteile teilweise invalider Personen auf dem Arbeitsmarkt sind statisch belegt, weshalb sie bei der Prüfung eines Rentenanspruchs fairerweise angemessen berücksichtigt werden müssen. Das Bundesgericht hat dem Versicherten deshalb wieder eine halbe Rente (statt einer Viertelsrente) zugesprochen und gleichzeitig die Beschwerde der Pensionskasse, nach deren Meinung der Versicherte überhaupt keine Rente hätte erhalten sollen, vollumfänglich abgewiesen.