BGE 143 V 434: Einstellung der Invalidenrente durch die PK unzulässig- Renten aus beruflicher Vorsorge sind nach den IV-rechtlichen Regeln anzupassen

Nach einem Unfall bezog der ehemalige Kantonsangestellte ab Oktober 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Unter Hinweis auf die Verfügung der IV bejahte auch die Pensionskasse (PK) den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein interdisziplinäres Gutachten ein und stellte die Rente gestützt darauf im Februar 2013 ein. Vertreten durch schadenanwaelte zog der Versicherte den Einstellungsentscheid der IV bis vor Bundesgericht. Dieses verneinte die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung und hob die Verfügung der IV-Stelle auf. Obwohl die IV daraufhin einen weiterbestehenden Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigte, vertrat die PK hingegen den Standpunkt, im Unterschied zur IV könne sie jederzeit auf ihre Entscheide (welche keine Verfügungen darstellen) zurückkommen und eine Rente einstellen, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung nicht (mehr) erfüllt seien.

Der Versicherte liess sich auch hier durch schadenanwaelte vertreten und wir reichten Klage gegen die PK ein. Nachdem der Entscheid der PK erstinstanzlich bestätigt worden war, musste die strittige Frage, ob es für die Aufhebung der Rente aus beruflicher Vorsorge – auch im überobligatorischen Bereich – eines Rückkommenstitels im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne bedarf, oder ob sie voraussetzungslos zulässig ist, sofern nur die Anspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, höchstrichterlich beurteilt werden. Das Bundesgericht nahm unsere Argumentation auf und stellte fest, im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge sei die Rentenaufhebung nur auf der Grundlage eines Rückkommenstitels im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zulässig. Dies gelte auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge, sofern die PK reglementarisch keine anderslautende Anordnung hinsichtlich der Anpassung von Renten vorgesehen habe. Konkret bedeutet dies, dass eine Vorsorgeeinrichtung auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge die bisher ausgerichtete Rente mangels anderslautender reglementarischer Bestimmungen nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen hat. Das Bundesgericht erwog daher, dass die Aufhebung der Invalidenrente seitens der PK unzulässig war und entschied, dass die PK dem Versicherten über den Februar 2013 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten hat.

BGE 143 V 434