BGE 135 III 92: Keine Motorfahrzeug-Halterhaftung bei Selbstunfall im Ausland

Der mit dem Schweizer Fahrzeug seines Bruders in Bosnien verunfallte Fahrer hatte angegeben, er sei von einem anderen, entgegenkommenden Fahrzeug geblendet worden. Beim Unfall erlitt der Fahrer eine inkomplette Paraplegie.

In der Schweiz haftet der Fahrzeughalter für Schäden, welche der Lenker erleidet, auch wenn er den Unfall verschuldet hat, ausser der Lenker habe grobfahrlässig gehandelt.Nach dem Haager Uebereinkommen für Strassenverkehrsrecht gilt bei Unfällen im Ausland, falls keine Ausländer geschädigt werden und keine Dritteinwirkung stattfindet, das Recht des Staates, wo das Fahrzeug immatrikuliert ist, hier also Schweizer Recht.

Aus dem Umstand, dass der Verunfallte zum Unfallhergang angegeben hatte, er sei geblendet worden, hat das Bundesgericht auf Dritteinwirkung geschlossen und das Vorliegen eines Selbstunfalles nach Haager Uebereinkommen und damit Schweizer Recht verneint. Es musste bosnisches Recht angewandt werden, das keine Halterhaftung für den Lenker kennt. Der Geschädigte ging leer aus.

Der Entscheid vermag nicht zu überzeugen, zumal ein reines Blenden eines Verkehrsteilnehmers – es ging nicht einmal um die Frage ob mit Volllicht oder nicht – u.E. nicht die Intensität aufweist, um von einer Dritteinwirkung auszugehen ansonsten auch blosse Fahrzeuggeräusche von anderen Verkehrsteilnehmern die Anwendung des Abkommens verhindern könnten.


Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 4A_372/2008 /len

Urteil vom 11. November 2008 I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,

gegen

B.________,
C.________ Versicherungs Gesellschaft, Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters; Genugtuung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, zivilrechtliche Abteilung,
vom 10. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
B.________ (Beschwerdegegner) ist Halter des Fahrzeuges Mercedes Benz C 180 mit dem Kennzeichen ZG xxx. Sein Bruder A.________ (Beschwerdeführer) lenkte das vorerwähnte Fahrzeug in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2000 in der Nähe von D.________ in Nordostbosnien. In einer Linkskurve verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug. Er kam nach der Kurve von der Strasse ab und prallte gegen die Wand eines Bauernhauses.

B.
Am 6. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner und dessen obligatorische Haftpflichtversicherung, die C.________ Versicherungs Gesellschaft (Beschwerdegegnerin), beim Kantonsgericht Zug Klage ein mit dem Begehren, sie solidarisch zu verpflichten, ihm einen Betrag nach freiem richterlichem Ermessen zu bezahlen. Den Streitwert bezifferte er auf Fr. 200’000.–. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er sei von einem entgegenkommenden Fahrzeug, bei dem das Fernlicht eingeschaltet gewesen sei, geblendet worden. In einer Panikreaktion habe er das Steuer herumgerissen, wobei sein Fahrzeug ins Schleudern geraten und von der Strasse abgekommen sei. Während die drei Mitfahrer nur leichte Verletzungen erlitten hätten, sei er in schwerster Weise in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt worden und seit dem Unfall auf den Rollstuhl angewiesen. Das Kantonsgericht wies die Klage am 2. April 2007

infolge fehlender Passivlegitimation der Beschwerdegegner ab.
Gegen dieses Urteil gelangte der Beschwerdeführer mit kantonaler Berufung an das Obergericht des Kantons Zug. Er begehrte, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien die Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm einen Betrag nach freiem richterlichem Ermessen zu bezahlen. Der Streitwert betrage Fr. 200’000.–. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handle. Das Obergericht wies am 10. Juni 2008 die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts. Es hielt mit dem Kantonsgericht dafür, dass die vorliegende Streitigkeit gemäss Art. 134 IPRG i.V.m. Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht nach innerstaatlichem Recht von Bosnien-Herzegowina zu beurteilen sei. Nach bosnisch- herzegowinischem Recht trete die Haftung der Person, der das Fahrzeug anvertraut wurde, vollständig an die Stelle der Haftung des Fahrzeughalters. Der Beschwerdeführer habe demnach den von ihm geltend gemachten selbst erlittenen Schaden alleine zu tragen und die Beschwerdegegner seien diesbezüglich nicht passivlegitimiert.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 10. Juni 2008. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, ihm bei einem Streitwert von Fr. 200’000.– einen Betrag nach freiem richterlichem Ermessen zu bezahlen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein Beweisverfahren vor dem Kantonsgericht anordne. Es sei Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handle.
Sowohl die Beschwerdegegner als auch das Obergericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 hat der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Beschwerdegegner Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
Entscheide, in denen lediglich über das anwendbare Recht entschieden wird, sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BGE 129 III 288 E. 2.3 S. 290). Vorliegend hat die Vorinstanz aber nicht nur über das anwendbare Recht entschieden, sondern im Anschluss daran die Passivlegitimation der Beschwerdegegner verneint und die Klageabweisung bestätigt. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers materiell beurteilt. Der angefochtene Entscheid schliesst somit das Verfahren ab. Demnach handelt es sich entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz und den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, sondern um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig.

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, da die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen habe.

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). «Offensichtlich unrichtig» bedeutet dabei «willkürlich» (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor,

wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30).

2.2 Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und der mitfahrenden Personen davon aus, dass der Beschwerdeführer durch das eingeschaltete Fernlicht des entgegenkommenden Fahrzeuges geblendet worden sei und in der Folge falsch reagiert habe. Es habe kein ausschliessliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers vorgelegen. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug sei nicht unabhängig von der Fahrweise des blendenden, entgegenkommenden Fahrzeuges von der Fahrbahn abgekommen. Das entgegenkommende Fahrzeug habe keine untergeordnete, rein zufällige Rolle gespielt. Das Blenden des Fernlichts habe den Unfall mitverursacht.

2.3 Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollten, ist nicht dargetan, zumal der Beschwerdeführer in der kantonalen Berufungsschrift den vom Kantonsgericht festgestellten Sachverhalt explizit bestätigte, wonach das Fernlicht des entgegenkommenden Fahrzeuges und seine darauf folgende Reaktion zum Unfall führten. Mit den Vorbringen zu den Aussagen der drei Mitfahrer E.________, F.________ und G.________ sowie mit den Ausführungen zu seinen eigenen Behauptungen im Schriftsatz an das Kantonsgericht vom 23. November 2006 vermag der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen. Die Vorbringen erschöpfen sich vielmehr in der Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge. Die Sachverhaltsrüge erweist sich demnach als unbegründet, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann. Es ist daher vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.

3.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe den vorliegenden Sachverhalt zu Unrecht bosnisch-herzegowinischem anstatt schweizerischem Recht unterstellt (Art. 96 lit. a BGG).

3.1 Das anwendbare Recht, dem die geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdeführers aus dem Strassenverkehrsunfall in Bosnien-Herzegowina unterstehen, richtet sich gemäss Art. 134 IPRG (SR 291) nach dem Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (SVÜ; SR 0.741.31).
Art. 3 SVÜ erklärt grundsätzlich das Recht jenes Staates für anwendbar, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Neben dieser Grundsatzanknüpfung enthalten die Art. 4 ff. SVÜ Sonderanknüpfungen. Nach Art. 4 lit. a SVÜ ist insbesondere auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeughalter das Recht des Zulassungsstaates anzuwenden, wenn nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt und alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen, gelangt ebenso das Recht des Zulassungsstaates zur Anwendung (Art. 4 lit. b SVÜ).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nur das von ihm gelenkte Fahrzeug und nicht auch das entgegenkommende am Unfall beteiligt gewesen. Die Vorinstanz hätte somit seine Ansprüche gegenüber den Beschwerdegegnern in Anwendung von Art. 4 lit. a SVÜ nach Schweizer Recht beurteilen müssen.

3.2.1 Zur Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ ist zunächst der Wortlaut der englischen und französischen Originalfassungen zu konsultieren. Der englische Vertragstext verwendet in Art. 4 lit. a und b SVÜ den Begriff «involved» und der französische Text den Begriff «impliqué». Während «involved» kein

schuldhaftes Mitwirken am Unfallgeschehen voraussetzt, kann dem Begriff «impliqué» zusätzlich auch die Bedeutung der schuldhaften Verursachung zukommen (Eric W. Essen, Rapport explicatif, Conférence de La Haye de droit international privé, Actes et documents de la onzième session, 7 au 26 octobre 1968, Bd. III, Accidents de la circulation routière, 1970, Ziff. 7.1 f. zu Art. 4 SVÜ). In Art. 4 lit. a und b SVÜ ist der Begriff «impliqué» jedoch einzig in seiner objektiv neutralen Bedeutung zu verstehen, ohne dass darin eine Form von Schuldzuweisung zum Ausdruck käme (Essen, a.a.O., Ziff. 7.1 f. zu Art. 4 SVÜ; Botschaft vom 24. Oktober 1984 betreffend das Haager Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BBl 1984 III S. 915 ff., 924; Dutoit, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 4. Aufl. 2005, N. 12 zu Art. 134 IPRG; Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II: Haftpflicht und Versicherung, 1988, N. 1945; Volken, in: Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2004, N. 77 zu Art. 134 IPRG). Der Begriff der Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ ist in einem weiten Sinn auszulegen (Botschaft, a.a.O., S. 924; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N. 1945). Jede Mitwirkung am Unfallgeschehen gilt in Bezug auf die Fahrzeuge als Beteiligung, das heisst, beteiligt im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ sind alle in den Unfall aktiv oder passiv verwickelten Fahrzeuge (Martin Metzler, Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Eine Übersicht zur internationalen Schadenregulierung, in: Alfred Koller (Hrsg.), Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 2003, S. 175; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N. 1945; Volken, a.a.O., N. 91 zu Art. 134 IPRG). Zum Begriff der Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ kann auch die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 51 SVG (SR 741.01) beigezogen werden (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N. 1945; Volken, a.a.O., N. 77 zu Art. 134 IPRG; vgl. auch Essen, a.a.O., Ziff. 7.1 zu Art. 4 SVÜ), wonach an einem Unfall nicht nur als beteiligt gilt, wer einen Fehler begangen oder den Unfall direkt verursacht bzw. dazu beigetragen hat, sondern ebenso, wer in anderer Weise, auch nur indirekt, beim Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt hat oder aufgrund der Umstände annehmen musste, als Unfallverursacher in Frage zu kommen (Urteil 6S.275/1995 vom 22. August 1995 E. 3b/aa, in: Pra 1996 Nr. 177 S. 647 ff.; BGE 83 IV 46 E. 2), so zum Beispiel durch Blenden oder Erschrecken eines am Unfall direkt Beteiligten (Giger, Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl. 2002, Ziff. 2 zu Art. 51 SVG).

3.2.2 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Vorliegen eines Selbstunfalles verneint und das entgegenkommende Fahrzeug als beteiligt im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ betrachtet. Wie sie in tatbeständlicher Hinsicht feststellte, wurde der Unfall nicht ausschliesslich durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers verursacht, sondern hat das entgegenkommende Fahrzeug am Unfall durch das Blenden mitgewirkt. Als den Unfall mitverursachendes Fahrzeug ist dieses daher in den Unfall verwickelt. Dass es dabei nicht zu einem Zusammenstoss resp. nicht einmal zu einem Berühren der beiden Fahrzeuge kam, ändert nach der oben dargelegten Auslegung nichts daran.

Soweit der Beschwerdeführer bei seinen rechtlichen Vorbringen zur Anwendung von Art. 4 lit. a SVÜ davon ausgeht, dass einzig sein Fahrfehler für den Unfall ursächlich gewesen sei und das entgegenkommende Fahrzeug bloss ein untergeordnetes und zufälliges Moment dargestellt habe, ist er nicht zu hören. Denn er legt damit seinen Ausführungen einen Sachverhalt zugrunde, der nicht den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entspricht und auch aufgrund seiner erhobenen Sachverhaltsrüge nicht entsprechend korrigiert worden ist (vgl. Erwägung 2; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a). Dies gilt insbesondere, wenn er sich auf den österreichischen Obersten Gerichtshof beruft, der in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Ausdruck «beteiligt» in Art. 4 lit. a und b SVÜ im objektiven, weiteren Sinn dahingehend zu verstehen sei, dass das Fahrzeug beim Unfall eine aktive oder passive, aber nicht bloss eine zufällige Rolle gespielt habe (Urteile des OGH 2Ob314/97h vom 2. September 1999; 2Ob48/93 vom 16. September 1993; 2Ob59/89 vom 14. November 1989). Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass vorliegend in tatbeständlicher Hinsicht feststeht, dass das entgegenkommende, blendende Fahrzeug nicht bloss eine untergeordnete, rein zufällige Rolle gespielt hat.

Unerheblich sind zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtslage vor der Ratifizierung des SVÜ sowie zum Umstand, dass sich die Schweiz als Sozialstaat mit dem Beschwerdeführer finanziell auseinander setzen müsse. Ebenso nicht stichhaltig sind seine Vorbringen zum Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung. Er verkennt, dass das Institut für Rechtsvergleichung nicht die Frage des anwendbaren Rechts, sondern einzig die Frage der Haftung nach bosnisch-herzegowinischem Recht darzustellen hatte.

3.3 Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch mit der Rüge nicht durchzudringen, dass die Vorinstanz eine unrichtige Beweislastverteilung vorgenommen habe, indem sie den Beweis, dass das entgegenkommende Fahrzeug in der Schweiz zugelassen sei (Art. 4 lit. b SVÜ), ihm und nicht den Beschwerdegegnern auferlegt habe.

Als Regel statuiert Art. 3 SVÜ, dass das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, zur Anwendung gelangt. Als Ausnahme ist das Recht des Zulassungsstaates anwendbar, wenn bei mehreren am Unfall beteiligten Fahrzeugen alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind (Art. 4 lit. b SVÜ). Da sich der Beschwerdeführer auf die Sonderanknüpfung von Art. 4 lit. b SVÜ beruft, trägt er auch die Beweislast dafür, dass beide am Unfall beteiligten Fahrzeuge in der Schweiz zugelassen waren (vgl. BGE 132 III 186 E. 5.1 S. 197 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat somit Art. 8 ZGB nicht verletzt, indem sie erwog, da der Beschwerdeführer aus Art. 4 lit. b SVÜ ableite, es sei Schweizer Recht anwendbar und die Beschwerdegegner seien schadenersatzpflichtig, habe er zu beweisen, dass das entgegenkommende Fahrzeug ebenfalls Schweizer Nummernschilder gehabt habe. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, die Vorinstanz sei willkürlich zum Schluss gekommen, er habe selbst bei einem herabgesetzten Beweismass mit der lapidaren Behauptung, in bosnischen Dörfern seien im Jahr 2000 wegen des noch nicht lange zurückliegenden Krieges noch viele ausländische Fahrzeuge herumgefahren, nicht zu beweisen vermögen, dass es sich beim entgegenkommenden Fahrzeug um ein in der Schweiz zugelassenes Auto gehandelt habe.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6’000.– zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt; den Beschwerdegegnern mit Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2008.

Lausanne, 11. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer