Beschluss Bezirksgericht Uster vom 4. September 2019: Auch die Psyche gehört zum Körper!

Die ‚Allgemeinen Versicherungsbedingungen‘, abgekürzt ‚AVB‘ und im Volksmund auch ‚Das Kleingedruckte‘ genannt, regeln viele Details im Verhältnis eines Versicherten zu einer Versicherung. Gibt es bei der Auslegung solcher AVBs Meinungsverschiedenheiten, so gilt u.a. die sogenannte ‚Unklarheitsregel‘. Diese besagt, dass Unklarheiten immer zu Gunsten der schwächeren Seite, also des Versicherten ausgelegt werden müssen.

Ein anschauliches Beispiel zu dieser Thematik lieferte das Bezirksgericht Uster vor kurzem in einem Urteil vom 4. September 2019. Es ging um die Frage, ob eine rein psychisch bedingte Unfallfolge auch dann zum Bezug von Leistungen (Invaliditätskapital) aus einer Insassenversicherung berechtigt, wenn in den entsprechenden AVB nur die Rede von ‚körperlichen Schädigungen‘ ist. Das Bezirksgericht kommt in Anwendung der Unklarheitsregel (welche im VVG durch Art. 33 konkretisiert wird) und des Vertrauensprinzips zum Schluss, dass «der Begriff der Invalidität nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jede dauernde Beeinträchtigung umfasst, welche physischer, psychischer oder geistiger Natur sein kann».