Ausserprozessuale Anwaltskosten – Ein Schaden kommt selten allein,  Anwaltsrevue 6/7/2022, S. 249, Aurelia Jenny / Nathalie Tuor

Bekanntermassen kann die Durchsetzung versicherungs­rechtlicher Ansprüche bisweilen viel Nerven, Zeit und Geld kosten. Dass Letzteres bei versicherten Personen oftmals nur beschrankt vorhanden ist und die begehrten Versiche­rungsleistungen eben gerade benötigt würden, um Ein­kommensausfälle und Geldnöte aufzufangen, gehört zu den paradoxen Aspekten bei der Rechtsdurchsetzung.

Da erscheint es umso unbefriedigender, dass die Auf­wände, die benötigt werden, um die Versicherungsansprü­che durchzusetzen, meist nicht gänzlich von der An­spruchsgegnerin zu entschädigen sind, die versicherte Person mithin auf ihren durch die Gegenpartei verursach­ten Kosten sitzen bleibt. Die Rede ist insbesondere von den Honorarkosten für anwaltliche Auskünfte und Vertre­tung in den meist komplexen und aufwendigen Verfahren. Des Weiteren stellt sich die Frage, wer für die Anwaltskos­ten aufkommen muss, wenn die Sache ohne Beschreiten des Prozessweges erledigt werden kann. Inwiefern diese Kosten bei der Einbringung von Versicherungsleistungen ebenfalls gegenüber der Anspruchsgegnerin geltend ge­macht werden können, soll in diesem Beitrag näher be­leuchtet werden.