Ausserprozessuale Anwaltskosten – Ein Schaden kommt selten allein, Anwaltsrevue 6/7/2022, S. 249, Aurelia Jenny / Nathalie Tuor
Bekanntermassen kann die Durchsetzung versicherungsrechtlicher Ansprüche bisweilen viel Nerven, Zeit und Geld kosten. Dass Letzteres bei versicherten Personen oftmals nur beschrankt vorhanden ist und die begehrten Versicherungsleistungen eben gerade benötigt würden, um Einkommensausfälle und Geldnöte aufzufangen, gehört zu den paradoxen Aspekten bei der Rechtsdurchsetzung.
Da erscheint es umso unbefriedigender, dass die Aufwände, die benötigt werden, um die Versicherungsansprüche durchzusetzen, meist nicht gänzlich von der Anspruchsgegnerin zu entschädigen sind, die versicherte Person mithin auf ihren durch die Gegenpartei verursachten Kosten sitzen bleibt. Die Rede ist insbesondere von den Honorarkosten für anwaltliche Auskünfte und Vertretung in den meist komplexen und aufwendigen Verfahren. Des Weiteren stellt sich die Frage, wer für die Anwaltskosten aufkommen muss, wenn die Sache ohne Beschreiten des Prozessweges erledigt werden kann. Inwiefern diese Kosten bei der Einbringung von Versicherungsleistungen ebenfalls gegenüber der Anspruchsgegnerin geltend gemacht werden können, soll in diesem Beitrag näher beleuchtet werden.