Ausgewählte Änderungen im Sozialversicherungsrecht per 1. Januar 2023

15. Dezember 2022

Im Sozialversicherungsrecht werden jährlich Änderungen vorgenommen, welche direkte Auswirkungen auf das Portemonnaie der Leistungsbezüger sowie Beitragsverpflichteten haben. Im vorliegenden Beitrag werden einige ausgewählte Neuerungen dargelegt.

Neu: Adoptionsurlaub

Per 1. Januar 2023 wird eine neue Sozialversicherungsleistung für Familien eingeführt. Eltern, die ein Kind von unter vier Jahren adoptieren, erhalten analog zum Mutter- oder Vaterschaftsurlaub einen Adoptionsurlaub. Bei der Adoption von Stiefkindern besteht kein Anspruch. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Einkommens vor der Adoption (maximal aber CHF 220.- pro Tag) und kann für maximal 14 Kalendertage innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Grundsätzlich können die Eltern den Urlaub unter sich aufteilen, jedoch nicht gleichzeitig beziehen. Der Anspruch besteht zusätzlich zu den Ferien. Deshalb darf der Arbeitgeber keine Kürzung der Ferien vornehmen.

Die Adoptionsentschädigung wird über die Erwerbsersatzordnung finanziert werden.

Mutterschafts-, Vaterschafts- und Betreuungsentschädigung

Seit 1. Januar 2021 erhalten Väter zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Per 1. Juli 2021 wurde ferner ein 14-wöchiger bezahlter Elternurlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes eingeführt (wir haben darüber berichtet). Die Taggeldmaximalansätze für diese Betreuungen wie auch für den bezahlten Mutterschaftsurlaub werden per 1. Januar 2023 erhöht. Neu beträgt das maximale Taggeld CHF 220.- gegenüber aktuell CHF 196.-. Wie beim Adoptionsurlaub wird auch das entsprechende Taggeld über die Erwerbsersatzordnung finanziert und beträgt grundsätzlich 80 % des vorherigen Einkommens.

Ergänzungsleistungen

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf sowie die maximal zu vergütenden Mietzinsen werden erhöht. Die Erhöhungen betragen rund 2.5 % beim allgemeinen Lebensbedarf sowie 7 % bei den Mietzinsen.

Aufgrund der gestiegenen Energiepreise ist insbesondere noch Folgendes zu beachten: Bei den Nebenkosten werden grundsätzlich nur die Akontobeträge bezahlt, Nachzahlungen jedoch nicht. Deshalb sollten Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, deren Mietzins das Maximum nicht bereits übersteigt, auf den Mieter zugehen und diesen um Anpassung der Akontobeträge an die neuen Verhältnisse bitten.

AHV- und IV-Leistungen

Die AHV- und IV-Renten werden um 2.5% erhöht. Die minimale AHV/IV-Rente erhöht sich von CHF 1195.- auf CHF 1225.- pro Monat. Die Maximalrente steigt von monatlich CHF 2390.- auf CHF 2450.- pro Monat.

Steuerabzug in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Das steueroptimierte Sparen in der dritten Säule (private Vorsorge) wird aufgrund der wohl weiter sinkenden Altersleistungen der Pensionskassen (2. Säule), vor allem für jüngere Leute, immer wichtiger. Der maximal erlaubte Steuerabzug in der gebundenen Selbstvorsorge wurde in den letzten Jahren stets erhöht und wird im neuen Jahr CHF 7’056.- (heute CHF 6883.-) für Personen, die bereits in einer Pensionskasse versichert sind (Arbeitnehmer), bzw. CHF 35’280.- (heute CHF 34’416.-) für Personen ohne Pensionskasse (Selbständigerwerbende) betragen.

Ausblick: AHV-Reform 21

Die Reform zur Stabilisierung der AHV, welche u.a. die Erhöhung des Frauenrentenalters zum Gegenstand hatte, wurde an der Volksabstimmung vom 25. September 2022 angenommen. Voraussichtlich tritt sie per 1. Januar 2024 in Kraft.

Für weitere Änderungen betreffend Leistungen und Beiträge s. das Merkblatt der AHV / IV  vom November 2022.