15. Oktober 2020
Art. 158 ZPO ist besser als sein Ruf
Als vor bald zehn Jahren die eidg. Zivilprozessordnung (ZPO) den ‘Dschungel’ der vorher geltenden 26 kantonalen ‘ZPOs’ ersetzte, setzten viele Geschädigtenvertreterinnen und -vertreter grosse Hoffnung in die damals neu geschaffene Möglichkeit, Beweismittel, d. h. vor allem Gerichtsgutachten und Zeugenbefragungen, ‘vorsorglich’, also vor der Einleitung eines eigentlichen Zivilprozesses, durch ein Gericht abnehmen zu lassen. Dies in der Hoffnung, die Chancen eines solchen Prozesses besser beurteilen zu können. Dieses in Art. 158 ZPO geregelte Verfahren wird seither ‘158er’ genannt.
Unsere Anwälte Patrick Wagner und Thibaut Meyer haben sich in einer in der Oktober-Ausgabe 2020 der Zeitschrift Anwaltsrevue des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) veröffentlichten Zusammenstellung mit der entsprechenden Praxis des Bundesgerichtes in den Jahren 2015 bis 2020 auseinandergesetzt.